3. Berichterstattung

Die CSRD-Berichtspflicht

Mit der Verabschiedung der Europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) sind einige Unternehmen verpflichtet, der Berichtspflicht nachzukommen. Die CSRD ist im Kontext des Green Deals der EU entstanden und soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung europäischer Unternehmen transparent und vergleichbar machen.

Wir haben für Sie den Prozess, mit dem Sie zu Ihrem Nachhaltigkeitsbericht kommen, in 10 Stufen aufgeteilt. Einige Stationen kennen Sie bereits aus Kapitel 2 und 3. Der zentrale Unterschied zum betrieblichen Klimaschutz ist, dass die CSRD-Berichtspflicht über klimabezogene Themen hinausgeht.

Text: 1. Betroffenheit prüfen, 2. Verantwortung festlegen, 3. Übersicht über Anforderungen verschaffen, 4. Bestandsaufnahme durchführen, 5. Interessenträger einbinden, 6. Wesentlichkeitsanalyse durchführen, 7. Nachhaltigkeit in Unternehmensstrategie integrieren, 8. Daten erheben, 9. Bericht erstatten, 10. Weiterentwickeln. Die 10 Schritte zur CSRD. Bild: LfU.

 

  1. Prüfen Sie, ob Sie von der Berichtspflicht betroffen sind. Ob und ab wann Sie direkt betroffen sind, hängt davon ab, ob Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Es gelten die folgenden Berichtspflichten (Stand September 2024):
    • Bericht über das Geschäftsjahr 2024: Betrifft Unternehmen, die bereits in den Geltungsbereich der bislang gültigen Non-financial Reporting Directive gefallen sind.  
    • Bericht über das Geschäftsjahr 2025: Betrifft alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (unabhängig ihrer Kapitalmarktorientierung):
      • Bilanzsumme von mindestens 25 Mio Euro
      • Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio Euro
      • Mindestens 250 Beschäftigte
    • Bericht über das Geschäftsjahr 2026: Betrifft alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen ab zehn Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen.
      Um möglichen Stakeholderanfragen zuvorzukommen, kann es sich für Ihr Unternehmen lohnen, sich bereits frühzeitig mit der Richtlinie auseinanderzusetzen (Opt-Out Möglichkeite bis Geschäftsjahr 2028).
    • Sonderfall Nicht-EU-Firmen: Auch Nicht-EU-Firmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in einem EU-Staat haben, können von der CSRD betroffen sein. Über welches Geschäftsjahr der erste Bericht verfasst werden muss, wird anhand derselben Kriterien entschieden, die zuvor für EU-Firmen festgelegt wurden. Sie sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wenn alle folgenden Kriterien zutreffen:
      • Mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in der EU
      • Nettoumsatz von mindestens 150 Mio Euro innerhalb der EU

Sie sind (noch) nicht berichtspflichtig? Um möglichen Anfragen von Stakeholdern zuvorzukommen, kann es sich für Ihr Unternehmen dennoch lohnen, sich bereits frühzeitig mit der Richtlinie auseinanderzusetzen.

  1. Legen Sie Verantwortlichkeiten fest, indem Sie ein Nachhaltigkeitsteam bilden, das in Ihren verschiedenen Fachbereichen für die CSRD-Pflichten verantwortlich ist.
  2. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Anforderungen und Nachhaltigkeitsthemen.
    Für die Umsetzung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Kommission die EFRAG mit der Erarbeitung Europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) beauftragt. 2023 erschien das erste Set, die generellen und themenbezogenen Standards.
    Weitere sektorspezifische Standards sowie spezielle KMU-Standards sind für 2024 angekündigt.

    Überblick über die Themen des 1. Sets der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS)

    Generelle Standards
    ESRS 1: Allgemeine Anforderungen
    ESRS 2: Allgemeine Angaben

    Themenbezogene Standards
    GOVERNANCE
    G1 Unternehmenspolitik

    UMWELT
    E1 Klimawandel
    E2 Umweltverschmutzung
    E3 Wasser- & Meeresressourcen
    E4 Biologische Vielfalt & Ökosysteme
    E5 Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft

    SOZIALES
    S1 Eigene Belegschaft
    S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
    S3 Betroffene Gemeinschaften
    S4 Verbraucherinnen und Endnutzer

    Zu den einzelnen Themen (G1 bis S4) gibt es noch weitere Unterthemen.

  3. Erheben Sie den Status Quo zur Frage, was Sie in Ihrem Unternehmen bereits zum Thema Nachhaltigkeit beisteuern. Hierfür zählen Sie beispielsweise Ihre Aktivitäten, Maßnahmen und bestehende Umwelt- oder Klimamanagementsysteme auf. Gehen Sie systematisch die Themen/Unterthemen/Unterunterthemen des ESRS durch, um Ihre Lücken zu identifizieren.

  4. Identifizieren Sie, welche Interessenträger es für Ihr Unternehmen gibt und welchen wechselseitigen Einfluss es zwischen den Interessenträgern und Ihrem Unternehmen gibt.

  5. Führen Sie eine Wesentlichkeitsanalyse durch, um die Berichtsinhalte zu bestimmen und beziehen Sie hierbei die identifizierten Interessenträger mit ein.

  6. Integrieren Sie Nachhaltigkeit in Ihre Unternehmensstrategie, indem Sie SMARTE Ziele für die ESRS-Nachhaltigkeitsthemen definieren.

  7. Erheben Sie Daten entlang der wesentlichen Themen. Es gibt einige Pflichtangaben, die Sie machen müssen. Darüber hinaus sollten Sie Datenpunkte zu den von Ihnen als wesentlich identifizierten Themen sammeln.

  8. Erstatten Sie Bericht, indem Sie die von den ESRS geforderten Inhalte in Ihren (Konzern-)Lagebericht integrieren. Ihr Wirtschaftsprüfer muss Ihren Bericht prüfen.

  9. Entwickeln Sie Ihr Nachhaltigkeitsmanagementsystem weiter. Da die Nachhaltigkeitsberichterstattung jährlich erfolgt, bietet es sich an, ein Nachhaltigkeitsmanagementsystem dauerhaft zu etablieren.

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