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Richtlinie zur Förderung von Reparatur von Waren, Recht auf Reparatur

Quelle: EU

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799, die am 30. Juli 2024 in Kraft trat, hat der Europäische Gesetzgeber allgemeine und produktspezifische Bestimmungen zum Recht auf Reparatur von Waren erlassen. Die Richtlinie ergänzt insbesondere die vor kurzem in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung und die hierin angeführte Anforderung der Reparierbarkeit. Den Verbrauchern sollen durch die EU-Mitgliedstaaten Informationen über die Verbraucherrechte und über die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden.

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und soll spätestens bis zum 31. Juli 2026 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Waren, die mit der Richtlinie geregelt sind, sind bereits in der EU-Richtlinie 2019/771 als „bewegliche körperliche Gegenstände“ (Art. 2 Nr. 5) definiert. Ausgenommen sind Wasser, Gas und Strom (Art. 2 Nr. 9, EU-Richtlinie 2024/1799).

Einige Inhalte werden hier herausgegriffen:

  • Formular mit Reparaturinformationen: Mit der Richtlinie wird ein für den Verbraucher bestimmtes und vom Reparaturbetrieb auszufüllendes Formular mit Reparaturinformationen eingeführt, das auf freiwilliger Basis verwendet werden kann (Art. 4 der Verordnung).
  • Online-Plattform für Verbraucher: Eine kostenlos nutzbare Online-Plattform für Reparaturen soll Verbraucher über folgende Anlaufstellen informieren (Art. 7):
    • Reparaturbetriebe
    • gegebenenfalls Verkäufer überholter Waren
    • Käufer fehlerhafter Waren zur Überholung
    • von der lokalen Gemeinschaft getragene Reparaturinitiativen
  • Ergänzende Bestimmungen: Weiter sind für Produkte, für die Ökodesign-Verordnungen mit der Forderung hinsichtlich Reparierbarkeit gelten, ergänzende Bestimmungen enthalten. Zum Beispiel sollen Reparaturen durch den Hersteller entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis erfolgen. Der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde (siehe Art. 5 und 6, auch Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung).
Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen zu unterstützen.

Mit der Richtlinie werden die Richtlinien 2019/771 und 2020/1828 und die Verordnung 2017/2394 geändert, wobei laut Übergangsbestimmung Art. 16 dieser Richtlinie (Änderungsverfügung für Richtlinie 2019/771) nicht für Kaufverträge gilt, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.