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Einwegkunststofffonds: Registrierung auf Plattform DIVID möglich

Quelle: UBA, DFV

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind ab 2024 verpflichtet, Kosten für Entsorgung und Reinigung der Produkte im öffentlichen Raum sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zu tragen. Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds über die Plattform DIVID. Abgabepflichtige Unternehmen sollen sich darüber registrieren.

Im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten in den Einwegkunststofffonds einzahlen. Hersteller, die bereits vor dem Jahr 2024 tätig waren, hatten bis zum 31. Januar 2024 Zeit, sich auf der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID zu registrieren. Hersteller, die ab dem 1. Januar 2024 tätig sind und ihre Niederlassung in Deutschland haben, müssen sich umgehend registrieren. Möglich ist die Registrierung seit dem 1. April 2024. Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland ist der Registrierungsbeginn voraussichtlich der 1. August. Informieren Sie sich zu den Einzelheiten auf der Plattform DIVID.

Um welche Produkte handelt es sich?

Bei Einwegkunststoffprodukten handelt es sich um jene Produkte, welche am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Da über 80 Prozent der an Stränden gefundenen Abfälle aus Kunststoff sind, zielt das EWKFondsG zu einer Reduzierung dieser Abfälle ab.

Zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten gehören:
  • Lebensmittelbehälter
  • Produkte aus flexiblem Material wie Tüten, Folienverpackungen oder Wrappers
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 l
  • Getränkebecher
  • Leichte Kunststofftragetaschen
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte
Die genauen Bestimmungen, Definitionen und Umstände, unter denen diese Produktgruppen vom Gesetz betroffen sind, sind beim UBA und im EWKFondsG nachzulesen.

Wer ist betroffen?

Achtung: „Hersteller“ im Sinne des EWKFondsG können nicht nur Produzenten, sondern auch Befüller, Verkäufer oder Importeure von bestimmten Einwegkunststoffprodukten sein, die diese gewerbsmäßig erstmals auf dem Markt bereitstellen. Genauer nachzulesen ist die Herstellerdefinition in § 3 Nr. 3a EWKFondsG.

Unter gewissen Umständen können auch beispielsweise Bäckereien direkt von der Registrierungspflicht betroffen sein. So ordnet das UBA Bäckereien als Hersteller ein, wenn diese mit Kunststoff beschichtete Bäckerbeutel bei einer deutschen Produktionsfirma, einem deutschen Großhändler oder bei einem Online-Händler bspw. mit Sitz in Rumänien kaufen und anschließend befüllt weiterverkaufen. In einem Merkblatt zum Einwegkunststofffonds des Deutschen Fleischer-Verbands (DFV) ist zu lesen, dass auch Unternehmen des Fleischerhandwerks als Hersteller gelten können, wenn sie flexible Einwegkunststoffverpackungen im Imbissbereich verkaufen (Stand 4. Januar 2024).

Wie funktioniert der Einwegkunststofffonds?

Die in den Fonds eingezahlten Abgaben sollen an die Kommunen gehen, um etwa die Entsorgungs- und Reinigungskosten zu finanzieren, die diese Produkte häufig durch achtloses Wegwerfen verursachen. Die Abgabe soll zudem einen Anreiz für die Hersteller schaffen, auf nachhaltigere und wiederverwendbare Produkte umzusteigen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen sich ebenfalls auf der Plattform registrieren, um Ihre Ansprüche auf die Kostenerstattung durch den Fonds geltend machen zu können.

Eine Übersicht zu den Maßnahmen zu Einwegprodukten und Einwegverpackungen finden Sie in der untenstehenden IZU-Meldung.