- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) basiert auf der europäischen Richtlinie über Abfälle (2008/98/EG) und dem Beschluss über das Abfallverzeichnis. Mit ihr werden die Einstufung eines Abfalls nach der Gefährlichkeit und in Abhängigkeit der Herkunft des Abfalls dessen Bezeichnung und konkreter Abfallschlüssel bestimmt.
Die im Abfallverzeichnis (Anlage zur AVV) mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallschlüssel kennzeichnen gefährliche Abfallarten. Alle anderen Abfälle sind nicht gefährlich. Aus dieser Einstufung ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen. Einige sind nachfolgend aufgeführt.
Für wen gilt die Regelung?
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ordnen ihren Abfällen soweit notwendig Abfallschlüssel zu. Sind Abfälle als gefährlich eingestuft, sind in der Regel Register und Nachweise nach §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Nachweisverordnung zu führen. Von der Nachweis- und Registerführung sind neben dem Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer Einsammler, Beförderer, Entsorger, Händler, Makler etc. betroffen. POP-Abfall nach POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist auch als nicht gefährlicher Abfall überwachungsbedürftig. Die Anzeige- oder Erlaubnispflicht bei Abfalltransport oder dem Handeln und Makeln mit Abfällen ist abhängig von der abfallrechtlichen Einstufung der transportierten, gehandelten oder gemakelten Abfälle (siehe §§ 53 und 54 KrWG sowie Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Die Überlassungspflichten sind unterschiedlich geregelt (§ 17 KrWG, Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern).
Wer ist zuständig?
Die Behörden in Bayern, u.a. die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt, kreisfreie Stadt) und das LfU, überprüfen die Einstufung von Abfällen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Für die behördliche Umstufung von gefährlichen Abfällen in nicht gefährlich oder umgekehrt entsprechend § 3 Abs. 3 AVV ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) des LfU zuständig. Für den allgemeinen Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen ist die KVB zuständig. Näheres siehe Abfallzuständigkeitsverordnung
Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, ein ZSA-Merkblatt mit Auswerteroutine, sind über folgende Internetseite zu öffnen. Weitere Hinweise werden bereitgestellt.Aktuelle Änderungen
Änderung zum 30. Juni 2020
Die Verordnung wird mit Art. 1 der Änderungsverordnung für AVV und DepV geändert. Eine Änderung betrifft die Umstufung von Abfällen (siehe "Wer ist zuständig?"), eine weitere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz wird geändert (vergleiche: LAGA-Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes). Im Weiteren wurde an den neuen rechtlichen Stand angepasst.
Änderung zum 19. Juni 2020
Die Verordnung wird mit Art. 119 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Weiterführende Informationen
Links
- UBA: Gefährliche Abfälle
- Eur-Lex: Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle mit Änderungen und konsolidierten Fassungen etc.
- Eur-Lex: Beschluss zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG
- IZU Fachwissen: Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung
- IZU Recht und Vollzug: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes