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Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung

Quelle: diverse

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

  • regelt die Bezeichnung (Abfallschlüssel, Abfallbezeichnung) und
  • Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Die Kriterien sind in Verbindung mit Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt.
Das Abfallverzeichnis (Anlage zur AVV) besteht aus 842 Abfallarten, mit 408 gefährlichen und 434 nicht gefährlichen Abfallschlüsseln. Es handelt sich um 230 absolut gefährliche Abfallarten, 246 absolut nicht gefährliche Abfallarten und 366 so genannte Spiegeleinträge (178 gefährliche und 188 nicht gefährliche Spiegeleinträge). Gefährliche Abfallarten werden im Abfallverzeichnis mit * gekennzeichnet. Bei nicht gefährlichen Abfällen fehlt das Sternchen hinter dem Zahlenschlüssel.

Die Abfallarten sind 20 Kapiteln mit unterschiedlich vielen Unterkapiteln, sogenannten Gruppen, zugeordnet. Die Kapitel 1-12 und 17-20 beziehen sich auf die konkrete Abfallherkunft und Entstehung, die Kapitel 13 bis 16 definieren spezielle Abfallarten (siehe Einleitung der Anlage AVV).

Systematik des Abfallverzeichnisses, Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart aus dem Abfallverzeichnis

Erster Schritt: Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart mit entsprechendem Abfallschlüssel

Ein angefallener Abfall ist entsprechend Nrn. 3 der Einleitung der Anlage zur AVV zunächst herkunftsbezogen nach 1., dann abfallspezifisch und schließlich wieder herkunftsbezogen nach 4. einer Abfallart zuzuordnen. Bei der Zuordnung ist in der festgelegten Reihenfolge vorzugehen:
  1. passenden Abfallschlüssel in Kapiteln 1 bis 12 und 17 bis 20 suchen,
  2. sofern nicht fündig, in den speziellen Kapiteln 13, 14 oder 15 suchen,
  3. findet sich auch hier kein entsprechender Abfallschlüssel, gibt es die Möglichkeit der Zuordnung im Kapitel 16 für Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind.
  4. Abfallschlüssel mit der Endziffer 99 sind Auffangschlüssel ausschließlich für Abfälle, für die keine speziellen Abfallschlüssel vorhanden sind. Die Zuordnung erfolgt in den Kapiteln 1 bis 12 und 17 bis 20.
Zweiter Schritt: nur falls ein Spiegeleintrag ausgewählt wurde

Für die Einstufung von Abfällen bei Spiegeleinträgen ist auf gefahrenrelevante Eigenschaften zu prüfen (gefahrenrelevante Eigenschaften siehe § 3 Abs. 2 AVV, Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie, Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV). Ob einem Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft zugeordnet werden kann, hängt außer bei HP 9 "infektiös" vom Vorhandensein von Stoffen nach Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, den diesen dort zugeordneten Gefahrenhinweis-Codes (H-Codes) und der Konzentration dieser Stoffe im Abfall ab. Vorrangig ist den Ergebnissen von Prüfmethoden zu geben. Bei Abfällen mit persistenten organischen Verbindungen werden für die Einstufung teils abweichend hiervon die Konzentrationsgrenzwerte aus dem Anhang IV der EU-POP-Verordnung herangezogen (Nr. 2.3.3 Anlage zur AVV). Details sind den Nrn. 2 der Einleitung in Anlage AVV zu entnehmen.

Hinweis:
Entsprechend § 3 Abs. 3 AVV kann die zuständige Behörde im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist.

Abfalleinstufung in Bayern
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) hat die mit Stand Februar 2024 aktualisierte Information "Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" veröffentlicht. Im LfU-Merkblatt "Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern" ist auf die LAGA-Hinweise verlinkt. Es sind weitere Informationen enthalten.

Rechtsvorschriften

Die für die Abfalleinstufung relevanten Rechtsvorschriften sind nachfolgend zusammengestellt, auch die für Bayern maßgeblichen Dokumente und Informationen. Hinweis: In Nr. 2.2.1 Anlage AVV sind bestimmte Fassungen von Rechtsvorschriften angegeben. Die entsprechenden nachfolgend verlinkten Rechtsvorschriften stellen konsolidierte Fassungen (mit ggf. späteren Änderungen) dar. Vollzugshinweise und Informationen

Rechtlicher Hintergrund, Änderungen

Das mit Beschluss 2014/955/EU veröffentlichte Abfallverzeichnis ist in die Anlage der AVV und die in der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 festgelegten Gefährlichkeitskriterien in Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie und in die AVV eingegangen. Mit der Verordnung (EU) 2017/997 ist der Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie hinsichtlich der Kriterien für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" konkretisiert worden. Für "neue" persistente organische Schadstoffe (POP) wie Hexabromcyclododecan (HBCD) wurden die AVV mit der Artikelverordnung vom 17. Juli 2017 geändert und die POP-Abfall-ÜberwV verkündet.

Zuständigkeit

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer stufen Abfälle ein. Behörden prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben (Nachweisverordnung, Anzeige- und Erlaubnisverordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Gewerbeabfallverordnung etc.) die den Abfällen zugeordneten Abfallschlüssel. In Bayern sind die behördlichen Zuständigkeiten für den Vollzug des Abfallrechts durch das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz und die Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt.

Der Vollzug der §§ 49 und 50 KrWG, soweit es sich um gefährliche, der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) oder der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) unterfallende Abfälle handelt, sowie der Vollzug des § 47 Abs. 8 und 9 KrWG liegt beim LfU (Zentrale Stelle im LfU). Im Übrigen sind im Allgemeinen die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug der § 47 Abs. 1 bis 7, §§ 49 bis 51 KrWG und der Nachweisverordnung (NachwV) zuständig.

Weiterführende Informationen

Links