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Verordnung (EU) 2019/1021 (EU-POP-Verordnung)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 45), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Methoxychlor (ABl. L, 2024/2570, 27. September 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt das Verbot und die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (Persistent Organic Pollutants – POP). Ferner geht es um die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe und die Festlegung von Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind. Beispiele sind DDT und Lindan, polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (Dioxine und Furane) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). Die Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert.

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe und des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe umgesetzt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für

  • Hersteller, Importeure und An- und Verwender von in Anhang I oder Anhang II genannten Stoffen sowie von Gemischen und Erzeugnissen, in denen diese Stoffe enthalten sind, sowie
  • Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Kreislaufwirtschaft ist zunächst die jeweilige (Bezirks-)Regierung. Die allgemeine abfallrechtliche Überwachung nach § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz liegt in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Daneben beaufsichtigen die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen die stoffliche Marktüberwachung.

Der Ablagerung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen auf Deponien – in der Regel auf Deponien der Klasse II oder III – stimmen gegebenenfalls die für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörden zu (in Bayern die Regierungen und das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU)). Für thermische Verbrennungsanlagen sind die Genehmigungsbehörden (Regierungen und KVB) zuständig. Zu Einzelfragen der Entsorgung von POP-haltigen Abfällen in z.B. Hausmüllverbrennungsanlagen wird z. B. das LfU gehört. Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Regelungen der Zuständigkeiten siehe insbesondere Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, Abfallzuständigkeitsverordnung und Bayerisches Immissionsschutzgesetz.

Zuständige Behörde für die Prüfung von Entsorgungswegen im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung für gefährliche Abfälle in Bayern ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) im LfU (Abfallzuständigkeitsverordnung).

Aktuelle Änderungen

Konsolidierte Fassungen

Mögliche konsolidierte nicht rechtsverbindliche Lesefassungen mit eingearbeiteten Änderungen seit Inkrafttreten können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

Änderung vom 22. Juli 2024

(Inkrafttreten am 17. Oktober 2024)

In Anhang I der POP-Verordnung wird ein neuer Eintrag zu Methoxychlor eingefügt. Die in der vierten Spalte aufgeführten Werte gelten für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen nach Art. 4 Abs. 4 Buchstabe b der POP-Verordnung.

Änderung vom 21. März 2024

(Inkrafttreten am 17. Oktober 2024)

In Anhang I der POP-Verordnung und dem Eintrag zu HBCD (Hexabromcyclodedecan) wird in der vierten Spalte der Wortlaut der Nummer 1 geändert. Die aufgeführten Werte gelten für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen nach Art. 4 Abs. 4 Buchstabe b der POP-Verordnung.
Link:

Änderung vom 30. Mai 2023

(Inkrafttreten am 28. August 2023)

Zur Änderungsverordnung 2023/1608 siehe vorweg gestellte Begründung (Eur-Lex-Link). Im Anhang IV sind die betreffenden POP (Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen) bereits vorhanden, in Anhang I sollen sie nun aufgenommen werden.

Änderungen vom 24. Februar 2023

(Inkrafttreten am 18. Mai 2023, gilt ab 18. August 2023)

Die Änderungen betreffen Anhang I, 4. Spalte „Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“ und hier den Eintrag zu Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen. Die Details können nachfolgendem Link entnommen werden.

Änderungen vom 23. November 2022

(Inkrafttreten am 29. Dezember 2022, gilt ab 10. Juni 2023)

Die Änderungen umfassen:
  • das Anfügen eines neuen Art. 21a mit Übergangsbestimmungen zu Aschen etc.
  • neue Einträge in Anhang IV zu
    • Pentachlorphenol, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen und
    • Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen
    ,
  • Änderungen bei folgenden Einträgen in Anhang IV für
    • kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP, Alkane C10-C13, Chlor)
    • verschiedene Diphenylether
    • Dioxine und Furane
    • Hexabromcyclododecan
  • Änderungen in Anhang V Teil 2.
Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, in der Folge die Richtlinie 2008/98/EG oder die Entscheidung 2000/532/EG oder beide Rechtsvorschriften zu ändern.

Änderungen vom 8. September 2022

(Inkrafttreten am 13. Dezember 2022)

Der in Anhang I der EU-POP-Verordnung vorhandene Eintrag für Hexachlorbenzol wird ergänzt.

Änderungen vom 16. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 15. März 2021)

Mit der Verordnung (EU) 2021/277 wird Anhang I der EU-POP-Verordnung, genauer die Spalte 4 zum Eintrag zu Pentachlorphenol, seinen Salzen und Estern geändert. Die Ergänzung und die hiermit bestimmte Konzentration von 5 mg/kg beziehen sich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der POP-Verordnung (unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen).

Änderungen vom 27. November 2020

(Inkrafttreten am 22. Februar 2021)

Mit der Verordnung (EU) 2021/115 wird in Spalte 4, Teil A, Anhang I EU-POP-Verordnung zum bereits vorhandenen Eintrag für Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen geändert und ergänzt. Gründe siehe Verordnung.

Änderungen vom 9. Juni 2020

(Inkrafttreten am 7. September 2020)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1203 wird der in Anhang I Teil A (letzte Spalte 1. Absatz unter 4.) vorhandene Eintrag zu Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) geändert. Mit der Verordnung (EU) 2020/1204 wird der persistente organische Schadstoff Dicofol in Anhang I Teil A der EU-POP-Verordnung aufgenommen.

Änderung vom 8. April 2020

(Inkrafttreten am 5. Juli 2020, gilt ab 4. Juli 2020)

Mit der Verordnung (EU) 2020/784 wird der Anhang I der EU-POP-Verordnung geändert, genauer Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen neu in den Anhang I aufgenommen.

Hinweise

Abfallentsorgung

Die PCBAbfallV ist für die dort geregelten Stoffe zudem zu beachten. Überlassungspflichten nach § 17 KrWG, insbesondere für Bayern die Überlassungspflichten von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung und gesondert zu entsorgenden Abfällen zur Beseitigung an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (siehe Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern), sind zu beachten.
Zur Einstufung von Abfällen, Nachweis- und Registerpflichten siehe §§ 48, 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), Nachweisverordnung (NachwV) und POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV).