- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
POP-Abfall-ÜberwV - POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die abfallrechtliche Überwachung für die dort näher bestimmten POP-haltigen Abfälle. Diese besteht aus einer Nachweis- und Registerführung, deren Vorgaben sich am Verfahren für gefährliche Abfälle nach den §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung orientieren.
POP-haltige Abfälle nach POP-Abfall-ÜberwV sind Abfälle, die nachfolgend aufgelistete Abfallschlüsseln zuzuordnen sind. Weitere Bedingungen sind, dass sie nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als nicht gefährlich eingestuft sind, POP-Verbindungen nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung enthalten, aus diesen bestehen oder durch sie verunreinigt sind, und mindestens eine der in Anhang IV der EU-POP-Verordnung aufgeführten Konzentrationsgrenzen überschritten ist.
Betroffene Abfälle:
- Bauteile a.n.g., mit dem Abfallschlüssel 16 01 22 (Anlage AVV: Abfallverzeichnis)
- gebrauchte elektr(on)ische Geräte, AVV 16 02 14 und 20 01 36
- aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile, AVV 16 02 16
- Kunststoff, AVV 17 02 03
- Dämmmaterial, AVV 17 06 04
- gemischte Bau- und Abbruchabfälle, AVV 17 09 04
- Schredderleichtfraktionen und Staub, AVV 19 10 04
- andere Fraktionen, AVV 19 10 06
Weiter wird in § 3 geregelt, dass eine Vermischung einschließlich Verdünnung des/r enthaltenen Schadstoffs/e unzulässig bzw. in den genannten Fällen zulässig ist.
Für wen gilt die Regelung?
Erzeuger und Besitzer sowie weitere Abfallwirtschaftsbeteiligte wie Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger POP-haltiger Abfälle (Anwendung der Verordnung bei Abfallverbringungen siehe Anwendungsbereich)
Wer ist zuständig?
Das LfU, ZSA, ist ähnlich wie bei gefährlichen Abfällen zuständig für die Führung von Nachweisen und Registern nach POP-Abfall-ÜberwV.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. April 2022
Mit Art. 6 (BGBl. S. 721) der Verordnung wird die POP-Abfall-ÜberwV an den rechtlichen Stand angepasst.
Änderung vom 23. Oktober 2020
Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 4: BGBl.-Link S. 2245) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.
Hinweise
Weiterführende Informationen
Links
- BMUV: Langfristige Regeln zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle, Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Verbindungen
- BMUV bzw. UBA: Verordnung zur Überwachung von POPhaltigen, nicht gefährlichen Abfällen und deren Auswirkungen auf die AVV (Vortrag)
- UBA: Wie werden HBCD-haltige Dämmstoffe entsorgt und wie können sie recycelt werden?
- LAGA: siehe Mitteilung 31B