- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Laut § 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sind die Bezirksregierungen für den Vollzug des Abfallrechts in Bayern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) werden von dieser Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeiten festgelegt.
Neben der AbfZustV und den zu den anderen umweltspezifischen Themen erlassenen Rechtsvorschriften (z.B. Bayerisches Immissionsschutzgesetz) sind für den Umweltbereich die Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (siehe z.B. Zuständigkeit für die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und die Zuständigkeitsverordnung relevant.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten der nachfolgend aufgeführten Behörden. Sie zeigt Abfallwirtschaftsbeteiligten an, wer mit welchen Vollzugsaufgaben betraut ist und an wen sie sich ggf. wenden müssen.
Wer ist zuständig?
Für Teilaufgaben des Vollzugs des Abfallrechts sind zuständig:
- Landesanstalt für Landwirtschaft und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (LfL),
- (Bezirks-)Regierungen von Oberbayern sowie die Regierung der Oberpfalz,
- Bergämter Nord- und Südbayern,
- Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsämter und kreisfreie Städte),
- Wasserschutzpolizei und
- LfU.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 16. September 2024
Mit § 2 der Artikel-Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Abfallzuständigkeitsverordnung wird die AbfZustV vom 17. Mai 2022 angepasst. Betroffen sind u.a. Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben und den allgemeinen Vollzug. Zudem wird in § 1 die Zuständigkeitsverordnung bezüglich der Regelung zur Ersatzbaustoffverordnung angepasst.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
- BayernPortal: Behördenwegweiser Bayern
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergämter Süd- und Nordbayern)
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
- LfL: Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts
- IZU Recht und Vollzug: ZustV - Zuständigkeitsverordnung, BayImSchG im Menü Luft, Bayern
- StMI: Bayerische Wasserschutzpolizei
- LfU: Abfall – vermeiden, verwerten, beseitigen