Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226), die durch § 2 der Verordnung vom 16. September 2024 (GVBl. S. 458) geändert worden ist
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Laut § 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sind die Bezirksregierungen für den Vollzug des Abfallrechts in Bayern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) werden von dieser Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeiten festgelegt.

Neben der AbfZustV und den zu den anderen umweltspezifischen Themen erlassenen Rechtsvorschriften (z.B. Bayerisches Immissionsschutzgesetz) sind für den Umweltbereich die Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (siehe z.B. Zuständigkeit für die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und die Zuständigkeitsverordnung relevant.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten der nachfolgend aufgeführten Behörden. Sie zeigt Abfallwirtschaftsbeteiligten an, wer mit welchen Vollzugsaufgaben betraut ist und an wen sie sich ggf. wenden müssen.

Wer ist zuständig?

Für Teilaufgaben des Vollzugs des Abfallrechts sind zuständig:

  • Landesanstalt für Landwirtschaft und Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (LfL),
  • (Bezirks-)Regierungen von Oberbayern sowie die Regierung der Oberpfalz,
  • Bergämter Nord- und Südbayern,
  • Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsämter und kreisfreie Städte),
  • Wasserschutzpolizei und
  • LfU.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 16. September 2024

(Inkrafttreten am 1. Oktober 2024)

Mit § 2 der Artikel-Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Abfallzuständigkeitsverordnung wird die AbfZustV vom 17. Mai 2022 angepasst. Betroffen sind u.a. Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben und den allgemeinen Vollzug. Zudem wird in § 1 die Zuständigkeitsverordnung bezüglich der Regelung zur Ersatzbaustoffverordnung angepasst.