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ZustV - Zuständigkeitsverordnung
Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnungen vom 16 September 2024 (GVBl. Nr. 18/2024 S. 458)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten bayerischer Behörden gegliedert nach Geschäftsbereichen:
- Teil 1 Innere Verwaltung
- Teil 2 Verkehr
- Teil 3 Justiz
- Teil 4 Unterricht, Kultus, Wissenschaft, Kunst
- Teil 5 Öffentliches Dienstrecht
- Teil 6 Steuern und Finanzen
- Teil 7 Gewerberecht
- Teil 8 Wirtschaftsrecht
- Teil 9 Umwelt- und Verbraucherschutz
- Teil 10 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Teil 11 Soziales
- Teil 12 Gesundheit
- Teil 13 Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe
- Teil 14 Ordnungswidrigkeiten
- Teil 15 Schlussvorschriften
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für bayerische Behörden.
Wer ist zuständig?
Für den Erlass der Verordnung ist die Bayerische Staatsregierung zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 16. September 2024
(Inkrafttreten am 01. Oktober 2024)
Die Überschrift des Teils 9 wurde von Umweltrecht auf Umwelt- und Verbraucherschutz umbenannt. Der § 51i Ersatzbaustoffverordnung wurde neu gefasst und ein neuer § 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz eingefügt.
Die Überschrift des Teils 9 wurde von Umweltrecht auf Umwelt- und Verbraucherschutz umbenannt. Der § 51i Ersatzbaustoffverordnung wurde neu gefasst und ein neuer § 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz eingefügt.
Änderung vom 23. Juli 2024
(Inkrafttreten am 01. September 2024)
Es wird ein neuer Paragraph 8d "Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen" eingefügt.
Es wird ein neuer Paragraph 8d "Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen" eingefügt.
Änderung vom 23. Juli 2024
(Inkrafttreten am 01. September 2024)
Inhaltliche Änderungen erfolgten im § 79 "Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe". Weitere Anpassungen betreffen im Teil 14 Ordnungswidrigkeiten die Paragraphen 90 "Regierungen", 91 "Polizei" und 92 "Staatsanwaltschaften".
Inhaltliche Änderungen erfolgten im § 79 "Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe". Weitere Anpassungen betreffen im Teil 14 Ordnungswidrigkeiten die Paragraphen 90 "Regierungen", 91 "Polizei" und 92 "Staatsanwaltschaften".
Änderung vom 02. Juli 2024
(Inkrafttreten am 01. August 2024)
In § 66 Meldepflichtige Krankheiten wird das Wort "Mortalitätssurveillance" der Überschrift angefügt und der Paragraph um den Absatz 2 "Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit." ergänzt.
In § 66 Meldepflichtige Krankheiten wird das Wort "Mortalitätssurveillance" der Überschrift angefügt und der Paragraph um den Absatz 2 "Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit." ergänzt.
Änderung vom 04. Juni 2024
(Inkrafttreten am 01. Juli 2024)
Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 5 die ZustV.
In § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 57a Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 62a werden jeweils die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.
In § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 2 der werden jeweils die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 5 die ZustV.
In § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 57a Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 62a werden jeweils die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.
In § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 2 der werden jeweils die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
Änderung vom 27. März 2024
(Inkrafttreten am 01. April 2024)
Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt, der festlegt, dass für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig ist, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In § 89 wird nach Nr. 15 folgende Nr. 16 eingefügt:
„16.§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Variante 1 KCanG,“.
Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt, der festlegt, dass für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig ist, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In § 89 wird nach Nr. 15 folgende Nr. 16 eingefügt:
„16.§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Variante 1 KCanG,“.
Änderung vom 19. März 2024
(Inkrafttreten am 16. April 2024)
Der § 22 Bundesnotarordnung wurde eingefügt.
Der § 22 Bundesnotarordnung wurde eingefügt.
Änderung vom 12. März 2024
(Inkrafttreten am 01. April 2024)
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt, der besagt, dass für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes das Landesamt für Denkmalpflege zuständig ist. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.
In § 88 Abs. 2 Nr. 9 wird nach dem Wort „das" das Wort „Bayerische" eingefügt.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt, der besagt, dass für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes das Landesamt für Denkmalpflege zuständig ist. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.
In § 88 Abs. 2 Nr. 9 wird nach dem Wort „das" das Wort „Bayerische" eingefügt.
Änderung vom 01. August 2023
(Inkrafttreten am 01. September 2023)
In § 42 Abs. 1 ZustV wird festgelegt, dass für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG die Regierungen zuständig sind.
In § 42 Abs. 1 ZustV wird festgelegt, dass für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG die Regierungen zuständig sind.
Änderung vom 19. Juli 2023
(Inkrafttreten am 01. September 2023)
Dem § 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung werden die Absätze 2 und 3 angefügt. Diese regeln, dass neben den Gesundheitsämtern auch bestimmte Aufgaben der Trinkwasserverordnung das Staatsministerium für Gesudheit und Pflege und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrnehmen.
Dem § 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung werden die Absätze 2 und 3 angefügt. Diese regeln, dass neben den Gesundheitsämtern auch bestimmte Aufgaben der Trinkwasserverordnung das Staatsministerium für Gesudheit und Pflege und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrnehmen.
Änderung vom 11. Juli 2023
(Inkrafttreten am 01. August 2023)
Es wird der neue § 51i ZustV (Ersatzbaustoffverordnung) eingefügt, der die Kreisverwaltungsbehörden als zuständige Stelle für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung bestimmt.
Es wird der neue § 51i ZustV (Ersatzbaustoffverordnung) eingefügt, der die Kreisverwaltungsbehörden als zuständige Stelle für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung bestimmt.
Änderung vom 28. März 2023
(Inkrafttreten am 14. April 2023)
In § 96 ZustV (Landesamt für Datenschutzaufsicht) wird der Verweis auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetze geändert.
In § 96 ZustV (Landesamt für Datenschutzaufsicht) wird der Verweis auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetze geändert.
Änderung vom 13. Dezember 2022
(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)
Die Änderungen betreffen § 65 ZustV (Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz) und § 69a ZustV (Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung).
Die Änderungen betreffen § 65 ZustV (Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz) und § 69a ZustV (Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung).
Änderung vom 29. November 2022
(Inkrafttreten am 16. Dezember 2022)
Es wird der § 8c Außenwirtschaftsgesetz eingefügt. Hiernach ist das Bayerische Landeskriminalamt nach § 13 Abs. 2a Außenwirtschaftsgesetz zuständige Stelle, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Es wird der § 8c Außenwirtschaftsgesetz eingefügt. Hiernach ist das Bayerische Landeskriminalamt nach § 13 Abs. 2a Außenwirtschaftsgesetz zuständige Stelle, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Änderung vom 28. November 2022
(Inkrafttreten am 16. Dezember 2022)
Es wird der § 47b Abs. 2 eingefügt, der die Industrie und Handelskammern für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefälle für Unternehmen als zuständige Stelle bestimmt. Das Außerkrafttreten den § 47b wurde in § 100 Abs. 2 auf den 31. Dezember 2026 festgelegt (bisher 31. Dezember 2022).
Es wird der § 47b Abs. 2 eingefügt, der die Industrie und Handelskammern für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefälle für Unternehmen als zuständige Stelle bestimmt. Das Außerkrafttreten den § 47b wurde in § 100 Abs. 2 auf den 31. Dezember 2026 festgelegt (bisher 31. Dezember 2022).
Änderung vom 22. November 2022
(Inkrafttreten am 1. Dezember 2022)
Es wird der § 69b (Vollzug der Coronavirus-Testverordnung) eingefügt, der die Regierungen als zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung bestimmt.
Es wird der § 69b (Vollzug der Coronavirus-Testverordnung) eingefügt, der die Regierungen als zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung bestimmt.
Änderung vom 19. Juli 2022
(Inkrafttreten am 1. August 2022)
Es erfolgten Änderungen in § 51e (Strahlenschutz) betreffend der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Es erfolgten Änderungen in § 51e (Strahlenschutz) betreffend der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Änderung vom 21. Juni 2022
(Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Es erfolgten Änderungen in § 85a (IMI-Koordination) betreffend der Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem.
Es erfolgten Änderungen in § 85a (IMI-Koordination) betreffend der Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem.
Änderung vom 31. Mai 2022
(Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Es wird nach § 20 der § 21 (Bürgerliches Gesetzbuch – Recht der Schuldverhältnisse) eingefügt.
Es wird nach § 20 der § 21 (Bürgerliches Gesetzbuch – Recht der Schuldverhältnisse) eingefügt.
Änderung vom 10. Mai 2022
(Inkrafttreten am 1. Juni 2022)
Es wird ein neuer § 64c eingefügt, der die Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz regelt.
Es wird ein neuer § 64c eingefügt, der die Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz regelt.
Änderung vom 24. März 2022
(Inkrafttreten 1. April 2022)
Durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Vorschriften wird der § 90 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung, der die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrags regelt, aufgehoben.
Durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Vorschriften wird der § 90 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung, der die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrags regelt, aufgehoben.
Änderung vom 14. Dezember 2021
(Inkrafttreten 16. Dezember 2021)
Die Änderungen betreffen im 12. Teil Gesundheit der Zuständigkeitsverordnung die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz in § 65 Satz 4 und die Oberste Landesbehörde in § 67 Abs. 3 ZustV.
Die Änderungen betreffen im 12. Teil Gesundheit der Zuständigkeitsverordnung die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz in § 65 Satz 4 und die Oberste Landesbehörde in § 67 Abs. 3 ZustV.
Änderung vom 12. Oktober 2021
(Inkrafttreten 30. Oktober 2021)
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
Änderung vom 20. Juli 2021
(Inkrafttreten 13. August 2021)
Die Änderungen betreffen die Zuständigkeit für die Koordination des elektronischen Binnenmarktinformationssystems IMI (§ 85a ZustV).
Die Änderungen betreffen die Zuständigkeit für die Koordination des elektronischen Binnenmarktinformationssystems IMI (§ 85a ZustV).
Änderung vom 04. Mai 2021
(Inkrafttreten 03. Mai 2021)
Die Änderungen betreffen die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz (§ 65 ZustV).
Die Änderungen betreffen die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz (§ 65 ZustV).
Änderung vom 13. April 2021
(Inkrafttreten 01. Juli 2021)
§ 3 der Änderungsverordnung fügt in der Zuständigkeitsverordnung den § 42 a (Verordnung über Gashochdruckleitungen) ein. Danach ist für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
§ 3 der Änderungsverordnung fügt in der Zuständigkeitsverordnung den § 42 a (Verordnung über Gashochdruckleitungen) ein. Danach ist für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
Änderung vom 12. April 2021
(Inkrafttreten 01. Mai 2021)
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
Änderung vom 22. Dezember 2020
(Inkrafttreten 01. Januar 2021)
Es wird ein neuer §8b eID-Karte-Gesetz eingefügt. Hiernach ist die zuständige eID-Karte-Behörde die Gemeinde.
Es wird ein neuer §8b eID-Karte-Gesetz eingefügt. Hiernach ist die zuständige eID-Karte-Behörde die Gemeinde.
Änderung vom 13. Oktober 2020
(Inkrafttreten 01. November 2020, § 2 am 01. April 2021)
Die Änderungen betreffen die §§ 51e, 51f und 51g der Zuständigkeitsverordnung. Diese regeln die Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und die Atomrechtliche Versorgungsverordnung.
Die Änderungen betreffen die §§ 51e, 51f und 51g der Zuständigkeitsverordnung. Diese regeln die Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und die Atomrechtliche Versorgungsverordnung.
Änderung vom 28. September 2020
(Inkrafttreten 14.10.2020 )
Die Änderungen betreffen den § 47b der Zuständigkeitsverordnung. Er regelt die vorläufige Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern bei der Abwicklung der ersten und zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Änderungen betreffen den § 47b der Zuständigkeitsverordnung. Er regelt die vorläufige Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern bei der Abwicklung der ersten und zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen.
Änderung vom 21. Juli 2020
(Inkrafttreten 15.08.2020 )
Der § 51h Geologiedatengesetz wird in die Zuständigkeitsverordnung neu aufgenommen. Hiernach ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständige Behörde nach § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG).
Der § 51h Geologiedatengesetz wird in die Zuständigkeitsverordnung neu aufgenommen. Hiernach ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständige Behörde nach § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG).
Änderung vom 16. Juni 2020
(Inkrafttreten 15.07.2020 )
Die Änderung betrifft den § 97 ZustV. Es werden die Wörter "Autodirektion Nordbayern" durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
Die Änderung betrifft den § 97 ZustV. Es werden die Wörter "Autodirektion Nordbayern" durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
Änderung vom 12. Juni 2020
(Inkrafttreten 20.06.2020 )
Es wird der § 47b eingeführt, der die Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern im Rahmen des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" festlegt.
Es wird der § 47b eingeführt, der die Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern im Rahmen des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" festlegt.
Änderung vom 25. März 2020
(Inkrafttreten am 27. März 2020, endet mit mit Ablauf des 31. Dezember 2020 )
Die Änderung betrifft die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz.
Die Änderung betrifft die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz.
Änderung vom 10. März 2020
Die Verordnung wurde nach Nr. 2 Satz 2 und 3 der Veröffentlichungsbekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 112 vom 11. März 2020 bekannt gemacht.
Änderung vom 08. Oktober 2019
(Inkrafttreten am 01.11.2019)
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit nach § 64 Gräbergesetz.
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit nach § 64 Gräbergesetz.
Änderung vom 30. Juli 2019
(Inkrafttreten am 01.10.2019)
Die Änderung betrifft Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz.
Die Änderung betrifft Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz.
Änderung vom 07. Mai 2019
(Inkrafttreten am 15.05.2019)
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung (§ 89 Nr. 9d ZustV).
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung (§ 89 Nr. 9d ZustV).
Änderung vom 05. Februar 2019
(Inkrafttreten am 31.12.2018)
Die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug Atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) trat mit Ablauf des 30.12.2018 außer Kraft. Die Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtG), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung regeln nun im Teil 6 die §§ 51d ff ZustV.
Die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug Atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) trat mit Ablauf des 30.12.2018 außer Kraft. Die Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtG), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung regeln nun im Teil 6 die §§ 51d ff ZustV.
Hinweise
Der Teil 6 regelt im Umwelt- und Verbraucherschutzgeschäftsbereich auch Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz, dem Wassersicherstellungsgesetz, der Grundwasserverordnung, der Oberflächengewässerverordnung, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, dem Umweltschadensgesetz und dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.