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Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Vollzitat: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Mitteilung 18 der LAGA), Stand Januar 2015
 

Volltext (LAGA)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Vollzugshilfe gibt Empfehlungen zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen.

Für wen gilt die Regelung?

In der Vollzugshilfe sind diverse Einrichtungen des Gesundheitsdienstes benannt. Im Wesentlichen handelt es sich um:

  • Krankenhäuser einschließlich entsprechender Einrichtungen in Justizvollzugsanstalten und Sonderkrankenhäusern
  • Dialysestationen und -zentren außerhalb von Krankenhäusern und Arztpraxen einschließlich der Heimdialyseplätze
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Sanatorien und Kurheime
  • Pflege- und Krankenheime /-stationen einschließlich Gemeinde- und Krankenpflegestationen
  • Einrichtungen für das ambulante Operieren
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen, medizinische Laborpraxen, zahntechnische Laboratorien
  • Praxen der Heilpraktiker und physikalischen Therapie
  • Gesundheitsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hygieneinstitute, Institute für Pathologie
  • Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste
  • Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen, Blutspendedienste, Blutbanken
  • Versuchstierhaltung mit infizierten Tieren
  • Tierärztliche Praxen und Kliniken
  • Kliniken in veterinärmedizinischen Fakultäten und Hochschulen
  • Human- und veterinärmedizinische Institute und Forschungseinrichtungen
  • Apotheken.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), z. B. im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (siehe Abfallzuständigkeitsverordnung)

Hinweise

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat die Vollzugshilfe (Stand Januar 2015) mit Schreiben vom 20.05.2015, Gz. 79d-U8740.27-1999/2-31, für den Vollzug in Bayern eingeführt.

Nach § 1 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 5 der Anlage (Abfallwirtschaftsplan) sind Körperteile und Organabfälle (AVV-Abfallschlüssel 18 01 02) sowie infektiöse Abfälle (AVV-Abfallschlüssel 18 01 03*) aus bayerischen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH oder der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage) zu überlassen.

Die LAGA-Mitteilung wurde zwischenzeitlich überarbeitet (neuer Stand Juni 2021).