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Finale Zustimmung zur Ökodesign Verordnung durch EU-Rat erteilt

Quelle: Rat der Europäischen Union

Künftig sollen nur noch solche Produkte auf den Binnenmarkt kommen, die ressourcensparend hergestellt wurden, langlebig und reparierbar sowie energieeffizient sind. Mit der Verordnung will die EU vor allem die Vernichtung von gebrauchsfähigen Konsumartikeln wie Textilien und Schuhen stoppen.

Ende Mai hat der EU-Rat die Ökodesign Verordnung final angenommen, welche Standards und Anforderungen an nachhaltige Produkte vorschreibt. Hierdurch wird die bereits bestehende Ökodesign Richtlinie ersetzt und ausgeweitet auf alle in die EU in Verkehr gebrachten Waren. Mit der Verordnung sollen Anreize für die Industrie geschaffen werden, in Kreisläufen zu denken.

Bereits mit der derzeitig geltenden Ökodesign Richtlinie konnten laut EU-Kommission Energieausgaben in Höhe von 120 Milliarden € eingespart werden, was zu einem um 10 % niedrigeren jährlichen Energieverbrauch der betreffenden Produkte geführt hat.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Die neue Ökodesign-Verordnung der EU ist ein Meilenstein für die umweltfreundliche Gestaltung von Produkten. Zukünftig können Anforderungen an das Produktdesign gestellt werden, die dafür sorgen, dass Produkte länger halten, reparierbar sind, recyceltes Material enthalten und gut recycelt werden können. Für eine echte Kreislaufwirtschaft müssen wir den gesamten Lebensweg von Produkten in den Blick nehmen: von der Gewinnung von Rohstoffen bis zur Entsorgung. Das Produktdesign ist dabei ein zentraler Hebel. Ich begrüße ganz besonders, dass Hersteller und Vertreiber gebrauchsfähige Textilien nicht mehr einfach vernichten dürfen. Das ist ein wichtiger Schritt aus der Wegwerfgesellschaft und hin zu einer mehr und mehr zirkulären Wirtschaft.“

Welche Anforderungen bestehen an nachhaltige Produkte?
Betroffen von der Verordnung sind alle Produktarten mit Ausnahme von Fahrzeugen und Produkten aus dem Bereich Sicherheit und Verteidigung. Anforderungen in folgenden Bereichen werden vorgeschrieben:
• Haltbarkeit
• Wiederverwendbarkeit
• Nachrüstbarkeit
• Reparierbarkeit
• Stoffe, die der Kreislauffähigkeit entgegenstehen
• Energie- und Ressourceneffizienz
• Rezyklatanteil
• Wiederaufarbeitung und Recycling
• CO₂-Fußabdruck und Umweltfußabdruck
• Informationsanforderungen (u.a. digitaler Produktpass)

Ab wann tritt die Verordnung in Kraft?
Mit der Billigung durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen. Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.