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Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/826 (Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (Abl. L 103/29 vom 18. April 2023), geändert mit Verordnung 023/2533 vom 17. November 2023 (ABl. L, 2023/2533)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme fest.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Geräte des Anhangs 2, deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 17. November 2023

(Inkrafttreten am 10. Dezember 2023)

Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2533 ändert in Anhang II (Liste der unter diese Verordnung fallende energieverbrauchsrelevanten Produkte) unter Nummer 1 die Bezeichnung von zwei Geräten. Die Verordnung gilt somit nicht mehr für Haushaltswäschetrockner, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 fallen. Im Anhang III (Ökodesign-Anforderungen) wird die Nummer 1 Buchstabe b (Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand) der Verordnung (EU) 2023/826 teilweise ersetzt. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2025.

Hinweise

Die Verordnung trat am 08. Mai 2023 in Kraft. Sie gilt ab dem 9. Mai 2025. Artikel 6 Absatz 1 (Umgehung und Software-Aktualisierungen) gilt jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung.

Zum vollständigen Gültigkeitsdatum der neuen Verordnung 09. Mai 2025 treten die beiden EU-Verordnungen

  • Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand) und
  • Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 107/2009 (Set-Top-Boxen)
außer Kraft.