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Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 107/2009 (Set-Top-Boxen)

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen - aufgehoben mit Wirkung vom 09. Mai 2025 (Abl. L 103/29 vom 18. April 2023)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Diese Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen an einfache Set-Top-Boxen (SSTB) fest.

Zeitlich gestaffelt dürfen demnach bestimmte Energieverbrauchs-Grenzwerte nicht merh überschritten werden (s. Anhang I der Verordnung). Außerdem werden Regelungen zum Standby-Modus von Set-Top-Boxen getroffen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von einfachen Set-Top-Boxen, deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hebt die Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 mit Wirkung vom 9. Mai 2025 auf.

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.