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EVPG - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Vollzitat: Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Betroffen sind alle energiebetriebenen Massenprodukte, deren Umweltrelevanz, besonders im Hinblick auf Energieverbrauch und gefährlichen Abfall, verbessert werden kann. Dafür werden in Durchführunsrechtsvorschriften (Durchführungsmaßnahme der EU oder Rechtsverordnung nach §3) verschiedene Anforderungen an einzelne Produktgruppen festgelegt. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss (neben anderen, bereits gültigen Vorschriften) gegeben sein, damit das Produkt die CE-Kennzeichnung tragen und damit in der EU verkauft, in Betrieb genommen oder in die EU importiert werden darf.

Für wen gilt die Regelung?

  • Hersteller eines energiebetriebenen Produktes
  • Importeure eines energiebetriebenen Produktes
  • Behörden der Marktaufsicht
  • Verbraucher

Wer ist zuständig?

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist als "beauftragte Stelle" mit der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie und des EVBG betraut. Dabei ist die BAM einerseits an der Erarbeitung der Durchführungsmaßnahmen und andererseits an der Umsetzung und Überwachung der Mindestkriterien beteiligt. Dazu nimmt die BAM konkret folgende Aufgaben wahr:

  • Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen:
    Die BAM vertritt die Bundesregierung gemeinsam mit dem Umweltbundesamt (UBA) auf europäischer Ebene.
  • Beteiligung der betroffenen Kreise:
    Zur Vorbereitung der deutschen Position unterhält die BAM einen Beraterkreis aus Vertretern der Wirtschaft, der betroffenen öffentliche Stellen, der Deutschen Energieagentur (dena), der Umwelt- und Verbraucherverbände sowie unabhängigen Fachleuten.
  • Unterstützung der Marktüberwachung:
    Die Überwachung des Marktes für energiebetriebene Produkte nach dem EBPG obliegt den Bundesländern. Die BAM unterstützt die Länderbehörden bei der Erarbeitung eines Überwachungskonzeptes und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Behörden, der EU-Kommission und den übrigen Mitgliedsstaaten.
  • Information der Öffentlichkeit:
    Die BAM stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung. Zielgruppe sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 260 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderungen vom 24.11.2011

Am 25. November 2011 ist das Gesetz zur Novellierung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG) in Kraft getreten. Damit wird die neugefasste Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt und der Gesetzestitel in "Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)" geändert.