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GewinnungsAbfV - Gewinnungsabfallverordnung
Vollzitat: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2009 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 29 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung gilt für
- die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle in Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterstehen,
- die Lagerung und Ablagerung von Gewinnungsabfällen zu Beseitigungszwecken sowie
- die Verwertung von Gewinnungsabfällen zu Bau- und Sanierungszwecken im Abgrabungsbetrieb.
Der Erzeuger von Gewinnungsabfällen hat einen Abfallbewirtschaftungsplan (siehe Anhang der Verordnung) aufzustellen, der alle 5 Jahre überprüft und bei betrieblichen Änderungen angepasst wird. Für aus sicherheitstechnischer oder umweltfachlicher Sicht kritische Abfallentsorgungsanlagen, die der Kategorie A zugeordnet werden, sind ein Sicherheitsmanagementsystem und Notfallplänen etc. erforderlich.
Für wen gilt die Regelung?
Sie gilt für
- Erzeuger von Gewinnungsabfällen und
- Betreiber von Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle.
Wer ist zuständig?
Nach dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz haben die Regierungen in Bayern die Regelzuständigkeit. Mit der Abfallzuständigkeitsverordnung kann diese auf die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übertragen worden sein.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Behandlungsanlagen/Deponien wird auf "Wer ist zuständig?" zur Deponieverordnung verwiesen.Aktuelle Änderungen
Änderung vom 24. Februar 2012
(Inkrafttreten am 1. Juni 2012)
Die Verordnung wird durch Art. 5 Abs. 29 (BGBl. I. S. 261) des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, das in Art. 1 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält, angepasst.
Die Verordnung wird durch Art. 5 Abs. 29 (BGBl. I. S. 261) des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, das in Art. 1 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält, angepasst.
Weiterführende Informationen
Links
- EUR-Lex: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG mit konsolidierter Fassung
- Europäische Union (EU): Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie