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PCBAbfallV - PCB/PCT-Abfallverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften) (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen. PCB im Sinne der Verordnung sind

  • polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) und halogenierte Monomethyldiphenylmethane sowie
  • Zubereitungen, die mehr als 50 mg/kg dieser Stoffe enthalten und
  • Erzeugnisse, die mehr als 50 mg/kg der Stoffe und zuvor genannte Zubereitungen enthalten.

Die Verordnung gilt auch für Zubereitungen und Erzeugnisse bei Verdacht, dass sie mehr als 50 mg/kg der Stoffe enthalten - bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist.

Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen. Für Transformatoren, Geräte der Informationstechnik und Bürokommunikation etc. kommt bei Einhaltung der nach PCBAbfallV vorgegebenen Anforderungen eine Verwertung in Frage. PCB-haltige Bau- und Abbruchabfälle sollen entfernt, getrennt zu halten und getrennt beseitigt werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für Abfallerzeuger und -besitzer PCB-haltiger Abfälle sowie Abfallwirtschaftsunternehmen wie

  • Beförderer und Sammler von PCB
  • Entsorger, insbes. auch Verwerter von Geräten,
  • Energieversorgungsunternehmen (Transformatoren),
  • Bergbaubetriebe (Hydraulikflüssigkeiten),
  • Besitzer und Behandler elektrischer Geräte (Geräte der Informationstechnik und für Bürokommunikation, Kleinmotoren oder Leuchtstofflampen),
  • Unternehmen für Gebäudesanierung und -abbruch (dauerelastische Fugendichtungen und Kabelummantelungen).
Es gelten Nachweis- und Mitteilungspflichten.

Wer ist zuständig?

Zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung (§ 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und den Vollzug der auf das KrWG und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen in Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte). Die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) ist zuständige Behörde für die Führung von abfallrechtlichen Nachweisen bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Die Gewerbeaufsichtsämter sind für den Arbeitsschutz und die Überwachung des Einsatzes und des lnverkehrbringens von Chemikalien mit gefährlichen Eigenschaften (Chemikalien-Verbotsverordnung) zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 24. Februar 2012

(Inkrafttreten am 1. Juni 2012)

Die Verordnung wird mit Art. 5 Abs. 21 (BGBl. I S. 257) des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, das in Art. 1 das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält, angepasst.

Hinweise

Zur Einstufung von PCB wird auf die Hinweise des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung verwiesen (s. nachfolgender Link).