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ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Vollzitat: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (Elektro-und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten. Seit 15.08.2018 gilt der sogenannte "offene" Anwendungsbereich, d. h. das ElektroG gilt nunmehr für sämtliche Elektro(nik)-Geräte, es sei denn, sie sind in § 2 Abs. 2 ElektroG explizit ausgeschlossen (siehe FAQs zur WEEE; Link zur EU Kommission unter "Hinweise").

Elektro- und Elektronikgeräte werden folgenden 6 Gerätekategorien zugeordnet. Sie sind bis auf die Kategorien 5 und 6 identisch mit den Sammelgruppen zur Annahme und Entsorgung von Altgeräten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (siehe §§ 2 Abs. 1 und 14 ElektroG).

  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
  3. Lampen
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte) und
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Entsorgung von Altgeräten

Alle Abfallbesitzer, also Privathaushalte und Unternehmen etc., haben Elektro(nik)-Altgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen.

Zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten sind ausschließlich folgende Akteure berechtigt (§ 12 ElektroG).
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger örE (Bayern: Entsorgungspflichtige Körperschaften, d.h. Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände)
  • Hersteller (oder ggf. deren Bevollmächtigte) und
  • Vertreiber (Händler)
  • sowie die von diesen genannten Akteuren "Beauftragten Dritte" (§ 43 ElektroG).
  • Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme freiwillig beteiligen (§ 17a ElektroG), sofern die Erstbehandlungsanlage für die jeweiligen Altgeräte zertifiziert ist.
Ein Elektrofachhandel (Vertreiber) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² ist immer verpflichtet, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen, wenn das Elektrogerät kleiner als 25 cm ist (sogenannte "0:1"-Rücknahme). Bei größeren Altgeräten gilt dies nur, wenn ein neues "gleichartiges" Gerät gekauft wird ("1:1"-Rücknahme). Insofern kann man beispielweise bei einem großen Elektrofachmarkt jederzeit seine alte elektrische Zahnbürste oder auch drei Energiesparlampen abgeben.

Seit 1. Juli 2022 muss auch der Lebensmittelhandel (Discounter) Altgeräte zurücknehmen (gleiches Prinzip wie beim Elektrofachhandel), sofern die Geschäfte eine Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² haben. Der Onlinehandel muss Altgeräte der Kategorie 1 (z. B. Kühlschrank), Kategorie 2 (z. B. Fernseher) und Kategorie 4 (z. B. Waschmaschine) beim Endkunden (falls gewünscht) kostenlos abholen. Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 muss der Online-Handel verbrauchernahe Rücknahmemöglichkeiten anbieten. Nicht zur Rücknahme verpflichtete Händler können Altgeräte stets auch freiwillig nach § 17 Abs. 3 ElektroG unentgeltlich zurücknehmen.

"Kleine" Gewerbebetriebe, die Altgeräte (siehe § 3 Nr. 5 zu Elektrogeräte aus privaten Haushalten) in haushaltsüblicher Menge (z. B. 3 PCs) entsorgen wollen, können diese Altgeräte ebenfalls (kostenlos) bei den kommunalen Sammelstellen abgeben.

Hersteller oder Bevollmächtige müssen für b2b-Geräte ein Rücknahmekonzept erarbeiten und der Stiftung ear bereits bei der Registrierung vorlegen (§ 7a). Für Altgeräte gem. § 19 ElektroG (sogenannte b2b-Geräte von anderen Nutzern als privaten Haushalten) muss der Hersteller dem Endnutzer eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und die Altgeräte entsorgen. Diese Pflicht zur Rückgabemöglichkeit gilt seit 01.01.2022 auch für historische Altgeräte. Altgeräte müssen (unabhängig vom Besitzer) immer in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen behandelt werden. Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder Bevollmächtige, sofern die Geräte nach dem jeweiligen Stichtag (§ 3 Nr. 4 ElektroG) in Verkehr gebracht wurden oder Hersteller und Erwerber/Endnutzer eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Wenn der Endnutzer die Altgeräte dem Hersteller nicht überlässt, ist der Endnutzer selber für die ordnungsgemäße Behandlung und Verwertung inklusive Kostenübernahme verantwortlich.
Die Rücknahme und Entsorgung von b2b-Geräten haben wir beispielhaft für Röntgengeräte (siehe Link unter "Weiterführende Informationen") beschrieben.

Batterien und Akkumulatoren müssen vor oder bei der Abgabe eines Altgeräts z. B. am Wertstoffhof oder im Handel durch den Besitzer entnommen werden, sofern dies durch einfache Tätigkeiten (z. B. Abziehen des Akkus) zerstörungsfrei möglich ist. Die Einsortierung insbesondere von batteriebetriebenen Altgeräten muss durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht erfolgen. Der Handel, der zur Rücknahme von Elektrogeräten verpflichtet ist, führt in der Regel auch Geräte-(Batterien/Akkumulatoren) und muss die entnehmbaren Batterien/Akkumulatoren daher auch zurücknehmen. Li-Akkumulatoren aus E-Bikes müssen vom Fahrradhändler zurückgenommen werden (sofern ein Fahrradhändler E-Bikes bzw. E-Bike-Akkus (auch produktunabhängig) anbietet). Lampen, die zerstörungsfrei entnommen werden können, sind ebenfalls vor der Abgabe aus dem Altgerät zu entfernen.

Behandlung und Verwertung

Die ordnungsgemäße Behandlung der Altgeräte muss in nach § 21 ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlagen stattfinden und nach dem Stand der Technik erfolgen. Eine Zertifizierung als Erstbehandlung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach ElektroG einschließlich der Anforderungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) erfüllt sind. Bei der Zertifizierung durch zulässige Sachverständige müssen sämtliche Anforderungen beachtet werden. Andernfalls darf kein Zertifikat erteilt werden.

Es gibt zwei Arten von Erstbehandlungsanlagen:
  • Erstbehandlungsanlagen, die geeignete Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zuführen (EBA-VZW).
  • Dadurch können viele Altgeräte, z. B. nach kleineren Reparaturen, erneut für den gleichen Zweck eingesetzt werden. ÖrE können mit Erstbehandlungsanlagen, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert wurden Kooperationen vereinbaren (§ 17b ElektroG).
  • Erstbehandlungsanlagen zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme (EBA-SW).
Eine Zertifizierung als Erstbehandlung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach ElektroG erfüllt sind. Für eine Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme gelten zusätzlich die Anforderungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV). Bei der Zertifizierung durch zulässige Sachverständige müssen sämtliche Anforderungen berücksichtigt werden. Andernfalls darf kein Zertifikat erteilt werden.

Für die Behandlung der Altgeräte gelten verschiedene Quoten. Wer Geräte grenzüberschreitend verbringen will, muss im Zweifel die Produkteigenschaft durch Vorlage verschiedener Nachweise (z. B. Aufzeichnungen über die Funktionsprüfung, Beförderungsdokumente) belegen und damit die Abfalleigenschaft ausschließen, da die Geräte andernfalls definitionsgemäß als Abfälle eingestuft werden. Die Beweislast liegt beim Besitzer. Verstöße im Sinne des Abfallverbringungsrechts können strafrechtlich geahndet werden. Links zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung siehe "Weiterführende Informationen".

Weiteres:
Informations-, Anzeige- oder Mitteilungspflichten (§§ 18, 19a, 25 bis 30 ElektroG) für Hersteller, Bevollmächtigte, Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Betreiber von Erstbehandlungsanlagen sollen zu mehr Transparenz der Mengenströme führen. Anzeigen und Mitteilungen sind über das ear-Portal vorzunehmen, genauso wie Registrierungen von Herstellern oder deren Bevollmächtigte.

Für wen gilt die Regelung?

Das Gesetz gilt unter anderem für:

  • Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder deren Bevollmächtigte
  • Vertreiber (Händler) von Elektro- und Elektronikgeräten und Lebensmitteln
  • Beauftragte Dritte
  • Betreiber elektronischer Marktplätze, Fulfilment-Dienstleister
  • Erzeuger und Besitzer von Altgeräten (aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen)
  • Besitzer von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte und von Altgeräten, die importiert oder exportiert werden sollen
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
  • Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung und Behandlung sowie zur Lagerung einschließlich Zwischenlagerung, Transporteure, Makler, Händler etc. von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
  • Sachverständige für die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen.

Wer ist zuständig?