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ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Vollzitat: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (Elektro-und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist
Was wird geregelt?
Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten. Seit 15.08.2018 gilt der sogenannte "offene" Anwendungsbereich, d. h. das ElektroG gilt nunmehr für sämtliche Elektro(nik)-Geräte, es sei denn, sie sind in § 2 Abs. 2 ElektroG explizit ausgeschlossen (siehe FAQs zur WEEE; Link zur EU Kommission unter "Hinweise").
Elektro- und Elektronikgeräte werden folgenden 6 Gerätekategorien zugeordnet. Sie sind bis auf die Kategorien 5 und 6 identisch mit den Sammelgruppen zur Annahme und Entsorgung von Altgeräten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (siehe §§ 2 Abs. 1 und 14 ElektroG).
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
- Lampen
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte) und
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Entsorgung von Altgeräten
Alle Abfallbesitzer, also Privathaushalte und Unternehmen etc., haben Elektro(nik)-Altgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen.Zur Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten sind ausschließlich folgende Akteure berechtigt (§ 12 ElektroG).
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger örE (Bayern: Entsorgungspflichtige Körperschaften, d.h. Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände)
- Hersteller (oder ggf. deren Bevollmächtigte) und
- Vertreiber (Händler)
- sowie die von diesen genannten Akteuren "Beauftragten Dritte" (§ 43 ElektroG).
- Erstbehandlungsanlagen können sich freiwillig an der Rücknahme freiwillig beteiligen (§ 17a ElektroG), sofern die Erstbehandlungsanlage für die jeweiligen Altgeräte zertifiziert ist.
Seit 1. Juli 2022 muss auch der Lebensmittelhandel (Discounter) Altgeräte zurücknehmen (gleiches Prinzip wie beim Elektrofachhandel), sofern die Geschäfte eine Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² haben. Der Onlinehandel muss Altgeräte der Kategorie 1 (z. B. Kühlschrank), Kategorie 2 (z. B. Fernseher) und Kategorie 4 (z. B. Waschmaschine) beim Endkunden (falls gewünscht) kostenlos abholen. Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 muss der Online-Handel verbrauchernahe Rücknahmemöglichkeiten anbieten. Nicht zur Rücknahme verpflichtete Händler können Altgeräte stets auch freiwillig nach § 17 Abs. 3 ElektroG unentgeltlich zurücknehmen.
"Kleine" Gewerbebetriebe, die Altgeräte (siehe § 3 Nr. 5 zu Elektrogeräte aus privaten Haushalten) in haushaltsüblicher Menge (z. B. 3 PCs) entsorgen wollen, können diese Altgeräte ebenfalls (kostenlos) bei den kommunalen Sammelstellen abgeben.
Hersteller oder Bevollmächtige müssen für b2b-Geräte ein Rücknahmekonzept erarbeiten und der Stiftung ear bereits bei der Registrierung vorlegen (§ 7a). Für Altgeräte gem. § 19 ElektroG (sogenannte b2b-Geräte von anderen Nutzern als privaten Haushalten) muss der Hersteller dem Endnutzer eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und die Altgeräte entsorgen. Diese Pflicht zur Rückgabemöglichkeit gilt seit 01.01.2022 auch für historische Altgeräte. Altgeräte müssen (unabhängig vom Besitzer) immer in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen behandelt werden. Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder Bevollmächtige, sofern die Geräte nach dem jeweiligen Stichtag (§ 3 Nr. 4 ElektroG) in Verkehr gebracht wurden oder Hersteller und Erwerber/Endnutzer eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Wenn der Endnutzer die Altgeräte dem Hersteller nicht überlässt, ist der Endnutzer selber für die ordnungsgemäße Behandlung und Verwertung inklusive Kostenübernahme verantwortlich.
Die Rücknahme und Entsorgung von b2b-Geräten haben wir beispielhaft für Röntgengeräte (siehe Link unter "Weiterführende Informationen") beschrieben.
Batterien und Akkumulatoren müssen vor oder bei der Abgabe eines Altgeräts z. B. am Wertstoffhof oder im Handel durch den Besitzer entnommen werden, sofern dies durch einfache Tätigkeiten (z. B. Abziehen des Akkus) zerstörungsfrei möglich ist. Die Einsortierung insbesondere von batteriebetriebenen Altgeräten muss durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht erfolgen. Der Handel, der zur Rücknahme von Elektrogeräten verpflichtet ist, führt in der Regel auch Geräte-(Batterien/Akkumulatoren) und muss die entnehmbaren Batterien/Akkumulatoren daher auch zurücknehmen. Li-Akkumulatoren aus E-Bikes müssen vom Fahrradhändler zurückgenommen werden (sofern ein Fahrradhändler E-Bikes bzw. E-Bike-Akkus (auch produktunabhängig) anbietet). Lampen, die zerstörungsfrei entnommen werden können, sind ebenfalls vor der Abgabe aus dem Altgerät zu entfernen.
Behandlung und Verwertung
Die ordnungsgemäße Behandlung der Altgeräte muss in nach § 21 ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlagen stattfinden und nach dem Stand der Technik erfolgen. Eine Zertifizierung als Erstbehandlung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach ElektroG einschließlich der Anforderungen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) erfüllt sind. Bei der Zertifizierung durch zulässige Sachverständige müssen sämtliche Anforderungen beachtet werden. Andernfalls darf kein Zertifikat erteilt werden.Es gibt zwei Arten von Erstbehandlungsanlagen:
- Erstbehandlungsanlagen, die geeignete Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zuführen (EBA-VZW). Dadurch können viele Altgeräte, z. B. nach kleineren Reparaturen, erneut für den gleichen Zweck eingesetzt werden. ÖrE können mit Erstbehandlungsanlagen, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zertifiziert wurden Kooperationen vereinbaren (§ 17b ElektroG).
- Erstbehandlungsanlagen zur Schadstoffentfrachtung und Wertstoffentnahme (EBA-SW).
Für die Behandlung der Altgeräte gelten verschiedene Quoten. Wer Geräte grenzüberschreitend verbringen will, muss im Zweifel die Produkteigenschaft durch Vorlage verschiedener Nachweise (z. B. Aufzeichnungen über die Funktionsprüfung, Beförderungsdokumente) belegen und damit die Abfalleigenschaft ausschließen, da die Geräte andernfalls definitionsgemäß als Abfälle eingestuft werden. Die Beweislast liegt beim Besitzer. Verstöße im Sinne des Abfallverbringungsrechts können strafrechtlich geahndet werden. Links zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung siehe "Weiterführende Informationen".
Weiteres:
Informations-, Anzeige- oder Mitteilungspflichten (§§ 18, 19a, 25 bis 30 ElektroG) für Hersteller, Bevollmächtigte, Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Betreiber von Erstbehandlungsanlagen sollen zu mehr Transparenz der Mengenströme führen. Anzeigen und Mitteilungen sind über das ear-Portal vorzunehmen, genauso wie Registrierungen von Herstellern oder deren Bevollmächtigte.
Für wen gilt die Regelung?
Das Gesetz gilt unter anderem für:
- Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder deren Bevollmächtigte
- Vertreiber (Händler) von Elektro- und Elektronikgeräten und Lebensmitteln
- Beauftragte Dritte
- Betreiber elektronischer Marktplätze, Fulfilment-Dienstleister
- Erzeuger und Besitzer von Altgeräten (aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen)
- Besitzer von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte und von Altgeräten, die importiert oder exportiert werden sollen
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung und Behandlung sowie zur Lagerung einschließlich Zwischenlagerung, Transporteure, Makler, Händler etc. von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
- Sachverständige für die Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen.
Wer ist zuständig?
- Die Abfallbesitzer sind verantwortlich dafür, dass Altgeräte (mit oder ohne Batterie oder Akkumulator) den separaten Erfassungssystemen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zugeführt werden.
- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) sind zuständig für die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten. Dazu gehören z. B. auch alle "kleineren" Firmen, soweit die dort anfallenden Altgeräte nach Beschaffenheit und Menge mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Daneben zählen die Hersteller, deren Bevollmächtigte, Vertreiber und zertifizierte Erstbehandlungsanlagen zu den Berechtigten, die Altgeräte erfassen dürfen. Sie können hiermit auch Dritte beauftragen. Die Hersteller sind zuständig für die Bereitstellung der erforderlichen Behältnisse und deren Abholung der zuvor durch sie bereitgestellten Behältnisse an den kommunalen Übergabestellen. Sie übernehmen die weitere Entsorgung der gesammelten Altgeräte.
- Die Hersteller sind verpflichtet, dem Nutzer von Altgeräten, die aus nicht privaten Haushalten stammen, eine zumutbare Möglichkeit zur Rücknahme zu schaffen.
- Die Gemeinsame Stelle, die stiftung elektro-altgeräte register (ear), ist unter anderem zuständig für die Registrierung der Gerätehersteller und die Koordination der Abholung der gesammelten Altgeräte aus privaten Haushalten. Sie veröffentlicht Verzeichnisse, z.B. über die registrierten Hersteller und über die zertifizierten Erstbehandlungsanlagen.
- Das Umweltbundesamt führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Stiftung ear.
- In Bayern sind im Wesentlichen die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des ElektroG zuständig. Die Regierungen sind unter anderem für Abfallverbringungen zuständig. Siehe Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz und Abfallzuständigkeitsverordnung
- Regelungen zu abfallwirtschaftlichen Zuständigkeiten in Bayern:
- IZU Recht und Vollzug: Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
- IZU Recht und Vollzug: Abfallzuständigkeitsverordnung
- LAGA: Marktüberwachungskonzept Fortschreibung Mai 2022
- LAGA: Informationen, siehe Marktüberwachung im abfallrechtlich harmonisierten Bereich
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 8. Dezember 2022
(Inkrafttreten am 31. Dezember 2022)
Die Änderungen in Anlage 1 sind nur redaktioneller Art (Streichung der Einträge "elektrische Antriebe für Möbel" und "Bekleidung mit elektrischen Funktionen". Der Anwendungsbereich des ElektroG verändert sich dadurch nicht. Die genannte Bekleidung (bisher Doppelnennung in Kategorie 5) und Möbel mit elektrischen oder elektronischen Komponenten (bleiben Großgeräte in Kategorie 4) unterliegen weiterhin dem ElektroG.Änderungen vom 10. August 2021
(Inkrafttreten am 1. Januar 2024)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 23 das ElektroG an.Änderung vom 20. Mai 2021
(Inkrafttreten zum 1. Januar 2022, weitere Termine siehe Übergangsvorschriften)
Das ElektroG wird mit dem 1. Änderungsgesetz geändert. Die Rücknahmepflichten, die bisher ausschließlich für größere Betriebe des Elektrofachhandels galten, werden ab 01.07.2022 auf größere Lebensmittelhändler erweitert, sofern diese mehrmals im Jahr Elektro(nik)geräte zum Kauf anbieten (§ 17 ElektroG). Betreiber von elektronischen Marktplätzen (z. B. Amazon, Ebay) sowie Fulfilment-Dienstleister dürfen neue Elektrogeräte von nicht registrierten Herstellern oder Bevollmächtigten ab 01.01.2023 nicht mehr auf ihren Plattformen zum Verkauf anbieten oder versenden. Hersteller oder Bevollmächtigte von b2b-Geräten müssen der Stiftung ear zukünftig ein Rücknahmekonzept ihrer b2b-Geräte vorlegen (neuer § 7a). Weiterhin dürfen sich Erstbehandlungsanlagen nun auch freiwillig an der Rücknahme von Elektro-Altgeräten beteiligen (neuer § 17a), sofern sie für die jeweiligen Altgeräte zertifiziert sind. Weitere Änderungen und Details können den Informationen des BMU und dem Gesetzestext entnommen werden.Änderung vom 3. November 2020
(Inkrafttreten zum 1. Januar 2021)
Die Änderung hängt mit der Beleihung der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) nach Batteriegesetz zusammen.Änderung vom 23. Oktober 2020
(Inkrafttreten zum 29. Oktober 2020)
Die mit dem Artikelgesetz verfügten Änderungen (Art. 2: BGBl. S. 2244) stehen u.a. im Zusammenhang mit geänderten EU-Richtlinien. Siehe nachfolgende Links.Änderung vom 28. April 2020
(Inkrafttreten zum 26.05.2020 oder 26.05.2022)
Das ElektroG wird an einzelnen Stellen geändert, die mit dem Medizinprodukterecht in Zusammenhang stehen. Genaues ist den Art. 11 und 12 (BGBl. S. 1009) des (Artikel-)Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts zu entnehmen.Hinweise
- Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes die Mitteilungen 31 A und 31 B als Vollzugshilfen veröffentlicht. Sie sind als Vollzugshinweise zum ElektroG angegeben.
- Das ElektroG setzt die WEEE in nationales Recht um (FAQs zur WEEE zu recherchieren über nachfolgenden Link der EU-Kommission).
- Beschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aus der Richtlinie 2011/65/EG (RoHS) werden mit der ElektroStoffV in nationales Recht umgesetzt.
- IZU Recht und Vollzug: ElektroStoffV
- EUR-Lex: Richtlinie 2011/65/EU, mit konsolidierten Fassungen
- EU-Kommission: WEEE (Informationen zum europäischen Recht, Berichte etc., FAQs zu WEEE siehe Untermenü Publications)
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
Weiterführende Informationen
Links
- UBA: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- IZU Recht und Vollzug: Europäische Verordnungen zur Verbringung von Abfällen, siehe auch Abfallverbringungsgesetz (Menü Recht/Vollzug, Bund)
- ear: Erklärfilme zur Sammlung und Entsorgung von Altgeräten
- ear: Lernvideos, z.B. zu batteriebetriebenen Alt-Geräten, nicht nur für örE interessant
- IZU Fragenkatalog: Entsorgung Röntgengeräte
- Abfallratgeber Bayern: Wiederverwendung und Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (E-Schrott), enthaltene (Lithium)-Batterien
- StMUV: Erklärvideo: Wohin mit alten Li-Ionen-Akkus?
- BMUV: Pressemeldung vom 09. Oktober 2024 zur bevorstehenden Änderung des ElektroG