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ElektroStoffV - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Vollzitat: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) vom 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die ElektroStoffV ist eine Verordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), mit dem Anforderungen an neue Produkte, hier die Geräte, und die Entsorgung von Altgeräten geregelt sind (produkt- und abfallrechtliche Vorschriften).
Mit der ElektroStoffV wird die Richtlinie 2011/65/EU (sogenannte RoHS 2) in deutsches Recht umgesetzt. In der Verordnung finden sich
- Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Elektro(nik)-Geräten, z. B. Stoffbeschränkungen für Flammschutzmittel, Weichmacher, Schwermetalle etc. (§ 3 Abs. 1 ElektroStoffV),
- Pflichten für Hersteller (Bevollmächtigte), Importeure und Vertreiber sowie
- Bestimmungen zu Konformitätsbescheinigung und CE-Kennzeichnung von Elektro(nik)geräten.
Für wen gilt die Regelung?
Hersteller, die von ihnen beauftragten Bevollmächtigten oder Dritte, Importeure, Vertreiber von Elektro(nik)geräten
Wer ist zuständig?
Bayern: Regierung von Niederbayern (siehe Abfallzuständigkeitsverordnung)
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 10. August 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 21 die ElektroStoffV an.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 21 die ElektroStoffV an.
Änderung vom 27. Juli 2021
(Inkrafttreten am 16. Juli 2021)
Mit Art. 16 (BGBl. S. 3172) des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen wird die ElektroStoffV an den neuen rechtlichen Stand angepasst.
Mit Art. 16 (BGBl. S. 3172) des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen wird die ElektroStoffV an den neuen rechtlichen Stand angepasst.
Änderung vom 12. Mai 2021
(Inkrafttreten zum 26. Mai 2021, bzw. 26. Mai 2022)
Mit den Art. 11 und 12 (BGBl. S. 1092) des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze wird die ElektroStoffV an den neuen rechtlichen Stand angepasst.
Mit den Art. 11 und 12 (BGBl. S. 1092) des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukte-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze wird die ElektroStoffV an den neuen rechtlichen Stand angepasst.
Änderung vom 28. April 2020
(Inkrafttreten zum 26.05.2020 oder 26.05.2022)
Die ElektroStoffV wird an einzelnen Stellen geändert, die in Zusammenhang mit dem Medizinprodukterecht stehen. Genaues ist den Art. 10b und 10c (BGBl. S. 1008) des (Artikel-)Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts zu entnehmen.
Die ElektroStoffV wird an einzelnen Stellen geändert, die in Zusammenhang mit dem Medizinprodukterecht stehen. Genaues ist den Art. 10b und 10c (BGBl. S. 1008) des (Artikel-)Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts zu entnehmen.
Weiterführende Informationen
Links
- BMU: ElektroStoffV: Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
- EUR-Lex: Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2; siehe Änderungen und konsolidierte Fassungen)
- Europäische Kommission: RoHS 2
- IHK Schwaben: Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten
- BMJ: Bekanntmachung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid