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Verordnung (EU) 2019/1021 (EU-POP-Verordnung)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt das Verbot und die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (Persistent Organic Pollutants – POP). Ferner geht es um die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe und die Festlegung von Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind. Beispiele sind DDT und Lindan, polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (Dioxine und Furane) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). Die Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wird in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert.
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe und des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe umgesetzt.
Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden
In Art. 3 der Verordnung sind das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden sowie deren Kontrolle durch die Mitgliedstaaten und die Aufnahme von Stoffen in das Übereinkommen geregelt. Ausnahmen von Art. 3 und die Befreiung der Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten werden in Art. 4 behandelt.
POP-haltige Abfälle
POP-haltige Abfälle sind Abfälle, die aus POP-Stoffen nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung bestehen, diese enthalten oder durch diese verunreinigt sind. Ihre Entsorgung ist mit Art. 7 der Verordnung geregelt. Zum weiteren Inhalt siehe Verordnungstext und weiterführende Informationen.
Recycling-Produkte
Wenn Abfälle nach dem Recycling oder einer anderen Verwertungsmaßnahme das Ende der Abfalleigenschaft (§§ 5, 7a KrWG) erreichen, sind die entsprechenden Regelungen in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. Verwenden POP-haltiger Produkte zu beachten (Anhang I bzw. II der EU-POP-VO).
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für
- Hersteller, Importeure und An- und Verwender von in Anhang I oder Anhang II genannten Stoffen sowie von Gemischen und Erzeugnissen, in denen diese Stoffe enthalten sind, sowie
- Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere für Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist die jeweilige (Bezirks-)Regierung. Laut Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) ist das Gewerbeaufsichtsamt Niederbayern im Übrigen zuständig.
Die allgemeine abfallrechtliche Überwachung nach § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz liegt in der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Daneben beaufsichtigen die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen die stoffliche Marktüberwachung.
Der Ablagerung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen auf Deponien – in der Regel auf Deponien der Klasse II oder III – stimmen gegebenenfalls die für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörden zu (in Bayern die Regierungen und das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU)). Für thermische Verbrennungsanlagen sind die Genehmigungsbehörden (Regierungen und KVB) zuständig. Zu Einzelfragen der Entsorgung von POP-haltigen Abfällen in z.B. Hausmüllverbrennungsanlagen wird z. B. das LfU gehört. Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Regelungen der Zuständigkeiten siehe insbesondere Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, Abfallzuständigkeitsverordnung und Bayerisches Immissionsschutzgesetz.
Zuständige Behörde für die Prüfung von Entsorgungswegen im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung für gefährliche Abfälle in Bayern ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) im LfU (Abfallzuständigkeitsverordnung).
- Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, Abfallzuständigkeitsverordnung etc. BayImSchG siehe Menü Luft
- LfU: Abfall, siehe "Deponierung" mit Merkblättern und Hinweisen für den Vollzug, u.a. Richtwerte für Deponien der Deponieklasse I und II nach der DepV
- LfU: Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA)
- Gewerbeaufsicht Bayern: Marktüberwachung, Chemikaliensicherheit
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
Aktuelle Änderungen
Konsolidierte Fassungen
Änderung vom 22. Juli 2024
In Anhang I der POP-Verordnung wird ein neuer Eintrag zu Methoxychlor eingefügt. Die in der vierten Spalte aufgeführten Werte gelten für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen nach Art. 4 Abs. 4 Buchstabe b der POP-Verordnung.
Änderung vom 21. März 2024
In Anhang I der POP-Verordnung und dem Eintrag zu HBCD (Hexabromcyclodedecan) wird in der vierten Spalte der Wortlaut der Nummer 1 geändert. Die aufgeführten Werte gelten für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen nach Art. 4 Abs. 4 Buchstabe b der POP-Verordnung.
Link:
Änderung vom 30. Mai 2023
Zur Änderungsverordnung 2023/1608 siehe vorweg gestellte Begründung (Eur-Lex-Link). Im Anhang IV sind die betreffenden POP (Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen) bereits vorhanden, in Anhang I sollen sie nun aufgenommen werden.
Änderungen vom 24. Februar 2023
Die Änderungen betreffen Anhang I, 4. Spalte „Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“ und hier den Eintrag zu Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen. Die Details können nachfolgendem Link entnommen werden.
Änderungen vom 23. November 2022
Die Änderungen umfassen:
- das Anfügen eines neuen Art. 21a mit Übergangsbestimmungen zu Aschen etc.
- neue Einträge in Anhang IV zu
- Pentachlorphenol, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen und
- Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen
- Änderungen bei folgenden Einträgen in Anhang IV für
- kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP, Alkane C10-C13, Chlor)
- verschiedene Diphenylether
- Dioxine und Furane
- Hexabromcyclododecan
- Änderungen in Anhang V Teil 2.
Änderungen vom 8. September 2022
Der in Anhang I der EU-POP-Verordnung vorhandene Eintrag für Hexachlorbenzol wird ergänzt.
Änderungen vom 16. Dezember 2020
Mit der Verordnung (EU) 2021/277 wird Anhang I der EU-POP-Verordnung, genauer die Spalte 4 zum Eintrag zu Pentachlorphenol, seinen Salzen und Estern geändert. Die Ergänzung und die hiermit bestimmte Konzentration von 5 mg/kg beziehen sich auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der POP-Verordnung (unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen).
Änderungen vom 27. November 2020
Mit der Verordnung (EU) 2021/115 wird in Spalte 4, Teil A, Anhang I EU-POP-Verordnung zum bereits vorhandenen Eintrag für Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen geändert und ergänzt. Gründe siehe Verordnung.