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AbwV - Abwasserverordnung
Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 132) geändert worden ist.
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.
Für wen gilt die Regelung?
Jeder, der Abwässer aus den in den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) bestimmten Herkunftsgebieten gemäß § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Gewässer einleitet.
Wer ist zuständig?
Die Erlaubnisbescheide mit der Festsetzung der Anforderungen werden von den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfeie Städte) erlassen.
Die Überprüfung der Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis/Genehmigung festgesetzten Einleitungsbedingungen erfolgt im Rahmen der staatlichen Überwachung durch die WWA.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 17. April 2024
(Inkrafttreten am 20. April 2024)
Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung wurde die Anlage 1 Teil II in Nr. 305 (TOC) und Nr. 306 (ges. gebundener Stickstoff (TNb)) bzgl. der Verfahren zu Bestimmung geändert. Gleiches gilt für Nr. 405 (leichte biol. Abbaubarkeit von Stoffen).
Die folgenden (Alt-)Anhänge werden durch den neuen Anhang 3 (Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln) ersetzt: Nr. 3 bis 8, 11, 14, 18, 21. Dieser regelt u.a. die Getränkeherstellung, Fisch- und Fleischverarbeitung sowie diverse Nahrungs- und Futtermittelherstellungsverfahren und gilt auch für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, sowie für dort anfallendes Abwasser.
Geändert wurde auch Anhang 10 (Schlachtung von Tieren) der nun dieses Abwasser sowie das anfallende bei der Darmbearbeitung regelt.
Im neu gefassten Anhang 12 (Herstellung von Bioethanol) werden ebenfalls umfassend Neuregelungen getroffen.
Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung wurde die Anlage 1 Teil II in Nr. 305 (TOC) und Nr. 306 (ges. gebundener Stickstoff (TNb)) bzgl. der Verfahren zu Bestimmung geändert. Gleiches gilt für Nr. 405 (leichte biol. Abbaubarkeit von Stoffen).
Die folgenden (Alt-)Anhänge werden durch den neuen Anhang 3 (Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln) ersetzt: Nr. 3 bis 8, 11, 14, 18, 21. Dieser regelt u.a. die Getränkeherstellung, Fisch- und Fleischverarbeitung sowie diverse Nahrungs- und Futtermittelherstellungsverfahren und gilt auch für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, sowie für dort anfallendes Abwasser.
Geändert wurde auch Anhang 10 (Schlachtung von Tieren) der nun dieses Abwasser sowie das anfallende bei der Darmbearbeitung regelt.
Im neu gefassten Anhang 12 (Herstellung von Bioethanol) werden ebenfalls umfassend Neuregelungen getroffen.
Änderung vom 27. Februar 2024
(Inkrafttreten am 01. März 2024)
Durch Art. 1 der 12. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung wurde in § 2 Nummer 4 AbwV beim Frachtwert (der wasserrechtlichen Zulassung) auf die Produktionskapazität abgestellt und auf Änderungen bei folgenden Nummern im Anlage 1 verwiesen: 303 (CSB), 321 (Hydrazin), 322 (Chlorbenzol), 323 (Dichlorbenzol), 324 (Vinylchlorid) sowie 339 (PCDD+PCDF) mit der neuen Angabe der I-TEQ (Toxizitätsäquivalente) und 504. Neu hinzugekommen ist die Nummer 510 (Verdünnung der Proben).
Der Anhang 9 (Beschichtungsstoffe) wurde neu bezeichnet und Anforderungswerte angepasst. Weitergehende Änderungen sind auch in Anhang 22 (Chemische Industrie) enthalten - der bisherige Inhalt wird in Abschnitt I: Allgemeiner Teil verschoben und um Abschnitt II (Abwasser spezieller Herkunft) ergänzt.
Der Anhang 36 (Herstellung von KW) enthält jetzt TOC und weitere oder geänderte Anforderungswerte. Der Anhang 37 (org. Pigmente) wurde in gleicher Weise angepasst. Auch die Anhänge 42 (Alkalichloridelektrolyse) und 43 (Chemiefasern,...) wurden sinngemäß überarbeitet.
Ergänzt wurden bei all den genannten Anhängen (außer Anhang 9) auch neue Vorgaben zu abfallrechtlichen Anforderungen (G) und Betreiberpflichten (H).
Der Anhang 48 (Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) wurde aufgehoben.
Durch Art. 1 der 12. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung wurde in § 2 Nummer 4 AbwV beim Frachtwert (der wasserrechtlichen Zulassung) auf die Produktionskapazität abgestellt und auf Änderungen bei folgenden Nummern im Anlage 1 verwiesen: 303 (CSB), 321 (Hydrazin), 322 (Chlorbenzol), 323 (Dichlorbenzol), 324 (Vinylchlorid) sowie 339 (PCDD+PCDF) mit der neuen Angabe der I-TEQ (Toxizitätsäquivalente) und 504. Neu hinzugekommen ist die Nummer 510 (Verdünnung der Proben).
Der Anhang 9 (Beschichtungsstoffe) wurde neu bezeichnet und Anforderungswerte angepasst. Weitergehende Änderungen sind auch in Anhang 22 (Chemische Industrie) enthalten - der bisherige Inhalt wird in Abschnitt I: Allgemeiner Teil verschoben und um Abschnitt II (Abwasser spezieller Herkunft) ergänzt.
Der Anhang 36 (Herstellung von KW) enthält jetzt TOC und weitere oder geänderte Anforderungswerte. Der Anhang 37 (org. Pigmente) wurde in gleicher Weise angepasst. Auch die Anhänge 42 (Alkalichloridelektrolyse) und 43 (Chemiefasern,...) wurden sinngemäß überarbeitet.
Ergänzt wurden bei all den genannten Anhängen (außer Anhang 9) auch neue Vorgaben zu abfallrechtlichen Anforderungen (G) und Betreiberpflichten (H).
Der Anhang 48 (Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe) wurde aufgehoben.
Änderung vom 20. Januar 2022
(Inkrafttreten am 28. Januar 2022)
Durch Art. 1 der 11. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 87) wurde die Anlage 1 (Analyse- und Messverfahren) geändert. Es wurde in Teil I, Nr. 5 die "Konservierung und Handhabung von Wasserproben" angepasst sowie im Teil II Änderungen bei Nr. 103 und 104 (Cyanide), Nr. 106 bis 108 (N und P), Nr. 111 (S) und bei Nr. 202 (NH4) vorgenommen. Neu hinzugekommen sind die Nr. 227 bis 237 (u.a. Au, Ge, W, Pt). Änderungen wurden auch bei Nr. 305 (TOC), 313 (Cl2), 334 und 335 (Benzol und Komplexbildner), 337 (ClO2), 4 (biol. Testverfahren), 400 (Probenahme, Test) und Nr. 409 (BSB) eingepflegt. In Teil III wurden die Nr. 506 bis 508 (Cyanide und Testverfahren) angepasst. Darüber hinaus ist ein neuer Anhang 35 (Chipherstellung) mit neuen Anforderungen und Pflichten eingefügt worden. Der Anhang 47 (Feuerungsanlagen) und der Anhang 54 (Wafer und Solarzellen) wurden ebenfalls überarbeitet.
Durch Art. 1 der 11. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 87) wurde die Anlage 1 (Analyse- und Messverfahren) geändert. Es wurde in Teil I, Nr. 5 die "Konservierung und Handhabung von Wasserproben" angepasst sowie im Teil II Änderungen bei Nr. 103 und 104 (Cyanide), Nr. 106 bis 108 (N und P), Nr. 111 (S) und bei Nr. 202 (NH4) vorgenommen. Neu hinzugekommen sind die Nr. 227 bis 237 (u.a. Au, Ge, W, Pt). Änderungen wurden auch bei Nr. 305 (TOC), 313 (Cl2), 334 und 335 (Benzol und Komplexbildner), 337 (ClO2), 4 (biol. Testverfahren), 400 (Probenahme, Test) und Nr. 409 (BSB) eingepflegt. In Teil III wurden die Nr. 506 bis 508 (Cyanide und Testverfahren) angepasst. Darüber hinaus ist ein neuer Anhang 35 (Chipherstellung) mit neuen Anforderungen und Pflichten eingefügt worden. Der Anhang 47 (Feuerungsanlagen) und der Anhang 54 (Wafer und Solarzellen) wurden ebenfalls überarbeitet.
Änderung vom 16. Juni 2020
(Inkrafttreten am 24.06.2020)
Durch Art. 1 der 10. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1289) wurde der §6 um den Absatz 6 ergänzt und klargestellt, dass alle Messwerte innerhalb eines Monats bzw. Jahres für die Mittelwertbildung herangezogen werden und wie dies zu erfolgen hat. Dies ist v. a. für die Jahresberichte an die zuständige Behörde zu berücksichtigen. In Anhang 1, "Analyse und Messverfahren", wurde Nummer 330 als "330 Nicht besetzt" deklariert. Darüber hinaus wurde der Anhang 13 "Herstellung von Holzspan-, Holzfaserplatten und -matten" überarbeitet. Ebenso wurden Änderungen an Anhang 22 "Chemische Industrie" und Anhang 39 "Nichteisenmetallerzeugung" durchgeführt. Der Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2 wurde aufgehoben.
Durch Art. 1 der 10. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1289) wurde der §6 um den Absatz 6 ergänzt und klargestellt, dass alle Messwerte innerhalb eines Monats bzw. Jahres für die Mittelwertbildung herangezogen werden und wie dies zu erfolgen hat. Dies ist v. a. für die Jahresberichte an die zuständige Behörde zu berücksichtigen. In Anhang 1, "Analyse und Messverfahren", wurde Nummer 330 als "330 Nicht besetzt" deklariert. Darüber hinaus wurde der Anhang 13 "Herstellung von Holzspan-, Holzfaserplatten und -matten" überarbeitet. Ebenso wurden Änderungen an Anhang 22 "Chemische Industrie" und Anhang 39 "Nichteisenmetallerzeugung" durchgeführt. Der Anhang 45 Teil H Absatz 2 Satz 2 wurde aufgehoben.
Änderung vom 12. März 2020
(Inkrafttreten am 13.03.2020)
Durch Art. 1 der 9. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 485) wurde der Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung geändert. In Absatz 4 werden neue Vorgaben an Kleinkläranlagen gestellt, die sich aus der EU-weiten Harmonisierung der Vorschriften ergeben. Insbesondere die Leistungserklärung des Herstellers, die Prüfung, Wartung und der Betrieb werden in weitergehenden Regelungen konkretisiert. Zu den genannten Normen gehören die DIN EN 12566-Teil 3 und Teil 6 sowie die DWA-A 221 welche unter anderem die Fachkunde fordert. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Reinigungsleistung der Kleinkläranlage und Möglichkeiten für länderspezifische Regelungen genannt. Abschließend wird auf die Möglichkeit einer bauaufsichtlichen Zulassung für Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage verwiesen um nachzuweisen, dass die notwendigen Anforderungen erfüllt werden. Abweichend davon können in Gebirgsregionen über 1.500 m durch eine wasserrechtliche Genehmigung andere Anforderungen gestellt werden.
Durch Art. 1 der 9. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 485) wurde der Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung geändert. In Absatz 4 werden neue Vorgaben an Kleinkläranlagen gestellt, die sich aus der EU-weiten Harmonisierung der Vorschriften ergeben. Insbesondere die Leistungserklärung des Herstellers, die Prüfung, Wartung und der Betrieb werden in weitergehenden Regelungen konkretisiert. Zu den genannten Normen gehören die DIN EN 12566-Teil 3 und Teil 6 sowie die DWA-A 221 welche unter anderem die Fachkunde fordert. Darüber hinaus werden Vorgaben zur Reinigungsleistung der Kleinkläranlage und Möglichkeiten für länderspezifische Regelungen genannt. Abschließend wird auf die Möglichkeit einer bauaufsichtlichen Zulassung für Betrieb und Wartung der Kleinkläranlage verwiesen um nachzuweisen, dass die notwendigen Anforderungen erfüllt werden. Abweichend davon können in Gebirgsregionen über 1.500 m durch eine wasserrechtliche Genehmigung andere Anforderungen gestellt werden.
Änderung vom 22. August 2018
(Inkrafttreten am 31.08.2018)
Durch Art. 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1327) wurde die Verpflichtung zum energieeffizienten Betrieb von Abwasseranlagen aus Anhang 1 Teil B in den §3 Absatz 2a überführt. Der (einzuhaltende/verbeschiedene) Wert für den Gesamtstickstoff (Nges) gilt als eingehalten, wenn der gemessene gesamte gebundene Stickstoff (TNb) den Wert für Nges nicht überschreitet (§6 Absatz 3a). Änderungen wurden auch bei den Vorgaben der Analyse- und Messverfahren vorgenommen (Anlage 1 zu §4 Abs.1 Satz 1 und 2). Darüber hinaus wurden diverse Anhänge angepasst - erhebliche Anpassungen erfolgten dabei u. a. in Anhang 19, Anhang 28 und Anhang 45.
Durch Art. 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1327) wurde die Verpflichtung zum energieeffizienten Betrieb von Abwasseranlagen aus Anhang 1 Teil B in den §3 Absatz 2a überführt. Der (einzuhaltende/verbeschiedene) Wert für den Gesamtstickstoff (Nges) gilt als eingehalten, wenn der gemessene gesamte gebundene Stickstoff (TNb) den Wert für Nges nicht überschreitet (§6 Absatz 3a). Änderungen wurden auch bei den Vorgaben der Analyse- und Messverfahren vorgenommen (Anlage 1 zu §4 Abs.1 Satz 1 und 2). Darüber hinaus wurden diverse Anhänge angepasst - erhebliche Anpassungen erfolgten dabei u. a. in Anhang 19, Anhang 28 und Anhang 45.
Änderung vom 29. März 2017
Durch Art. 121 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.
Änderung vom 10. März 2017
Die Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.
Änderung vom 01. Juni 2016
Durch die siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und Abwasserabgabengesetzes ist insbesondere die Anlage 2 „Inhalt betrieblicher Dokumentationen“ mit den Punkten Betriebliches Abwasserkataster, Betriebstagebuch und Jahresbericht neu in AbwV aufgenommen worden. Weiterhin erfolgt eine Fortschreibung der Anhänge 25 (Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung) und 42 (Alkalichloridelektrolyse). Daneben gibt es Aktualisierungen bei den Anhängen 22 (Chemische Industrie), 38 (Textilherstellung, Textilveredlung) sowie 41 (Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern).
Änderung vom 02. September 2014
Die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung dient v.a. der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen und der am 8. März 2012 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen der Eisen- und Stahlerzeugung und der Glasherstellung in der Abwasserverordnung. Daneben erfolgt eine umfangreiche Anpassung der in der Anlage zur Verordnung beschriebenen Mess- und Analyseverfahren an den technischen Fortschritt. Im Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser wurden allgemeine Anforderungen an die Abwasserbehandlung hinsichtlich eines energieeffizienten Betriebs und der Nutzung von Energiepotenzialen aufgenommen.
Änderung vom 02. Mai 2013
Mit Artikel 6 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, Ände-rung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02.05.2013 wurde durch Änderung des § 1 festgelegt, dass die allgemeinen Anforderungen sowie die in den Anhängen der AbwV entsprechend gekenn-zeichneten Emissionsgrenzwerte vom Einleiter unmittelbar einzuhalten sind, d. h. auch ohne eine explizite Regelung hierzu in der wasserrechtlichen Zulassung. Weitergehende Anforde-rungen in der wasserrechtlichen Zulassung gehen allerdings vor. Außerdem erfolgen diverse redaktionelle Änderungen der Abwasserverordnung. Weiterhin wird eine Ordnungswidrigkeits-Regelung neu aufgenommen. Die Änderungen treten zum 02.05.2013 in Kraft.
Änderung vom 31. Juli 2009
Durch Artikel 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts wurden in der AbwV enthaltene Bezüge zum WHG angepasst. Die Änderungen sind zum 01. März 2010 in Kraft getreten.
Änderung vom 19. Oktober 2007
Die Änderungen beziehen sich auf den Anhang 20 "Fleischmehlindustrie" der Abwasserverordnung. Sie dienen dazu, Überschrift und Anwendungsbereich des Anhangs 20 an die Formulierungen der "Verordnung (EU) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte" anzupassen und damit für den Vollzug der Verordnung 1774/2002 zu konkretisieren.
Änderung vom 17. Juni 2004
Durch die Änderung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 wurde der bislang übliche Goldorfen-Fischtest bei Abwasseruntersuchungen durch den Fischeitest ersetzt.