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WHG - Wasserhaushaltsgesetz
Was wird geregelt?
Die Vorschriften des WHG betreffen die Benutzung und den Schutz der Gewässer (oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser). Die Vorschriften dienen zur Ordnung des Wasserhaushalts und beinhalten z.B. Anforderungen zur Einleitung von Abwasser, zur Grundwassernutzung, Wasserschutzgebiete, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplanung sowie die Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und dem Hochwasserschutz.
Das WHG wird in Bayern durch das Bayerische Wassergesetz (BayWG) umgesetzt und konkretisiert; als Ausfluss der konkurrierenden Gesetzgebung können im Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen ist jeder, der Gewässer nutzt, auf sie einwirkt oder von Gefahren des Wassers bedroht ist.
Wer ist zuständig?
Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) als untere Wasserrechtsbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter) bzw. private Sachverständige.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 22. Dezember 2023
Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes wird der § 70a WHG - Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz - eingefügt und die Anlage 3 angefügt.
Änderung vom 03. Juli 2023
Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften passt in Art. 5 das WHG an die Änderungen im Baugesetzbuch an.
Änderung vom 04. Januar 2023
Mit dem "Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) wurden im WHG in § 50 Änderungen eingeführt. In Absatz 1 wird dabei die Errichtung von öffentlichen Trinkbrunnen behandelt. Zudem werden im neuen Absatz 4a Vorschriften zur Bewertung von Einzugsgebieten für die Trinkwassergewinnung bzw. das Risikomanagement dafür ergänzt. In diesem Zusammenhang werden die Befugnisse und Pflichten aller Beteiligten, alle notwendigen Anforderungen bzw. Untersuchungen, die dafür möglichen behördlichen Verfahren sowie die Überwachung der Wasserqualität festgelegt.
In Absatz 5 Satz 1 wird darüber hinaus durch eine Verordnung oder Entscheidung die Möglichkeit weitergehender Untersuchungen zur Trinkwasserqualität ermöglicht.
Änderung vom 20. Juli 2022
Mit dem "Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1309) wurde im WHG in § 36 der neue Absatz 3 ergänzt. Damit wird festgelegt, an welchem Standort keine Solaranlage errichtet und betrieben werden darf:
1. in und über oberirdischen Gewässern die nicht künstliche oder erheblich veränderte Gewässer sind und
2. in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn (auf die Linie des Mittelwasserstands bezogen):
a) mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt ist oder
b) der Abstand zum Ufer weniger als 40m beträgt.
Änderung vom 18. August 2021
Durch das "Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz" vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3902) wurde das WHG in den §§ 11a, 38, 52, 70, 78 geändert und der § 108 ergänzt. Damit werden Verfahren für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt.
Neu aufgenommen wurden die Errichtung und der Betrieb sowie die Modernisierung (Steigerung der Effizienz oder Kapazität, inkl. Austausch) von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft (ohne Pumpspeicherkraftwerke) und solche zur Gewinnung von Erdwärme (ohne bergrechtlichen Betriebsplan).
Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren können nun über eine einheitliche Stelle (Internetbasiertes Verfahrenshandbuch speziell auch für kleinere Vorhaben) durchgeführt werden, dabei werden auch bundes- oder landesrechtliche Vorgaben berücksichtigt. Des Weiteren wird dem Antragsteller ein Zeitplan bis zur Entscheidung mitgeteilt. Bei einfachen Verfahren kann dies je nach Vorhaben innerhalb 1 bzw. 2 Jahren - maximal um 2 Jahre verlängert (bei erhöhtem Aufwand) - erfolgen. Berücksichtigt sind dabei auch Planfeststellungen und -genehmigungen. Dies gilt für alle Vorhaben die nach dem 31. August 2021 gestellt werden.
Änderung vom 14. Juni 2021
Durch das "Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen" vom 9 Juni 2021 (BGBl. I S. 1709 vom 14.06.2021) wurde das WHG § 45h Absatz 2 Satz 4 um den Punkt 5 ergänzt. Damit wird die Verringerung von Umweltauswirkungen durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte erreicht. In § 82 Absatz 2 wird ergänzt, dass auch Maßnahmen nach Art. 4 bis 10 der EU-Richtlinie 2019/904 enthalten sind.
Änderung vom 02. Juni 2021
Durch das Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Errichtung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie wird der § 68 WHG (Planfeststellung, Plangenehmigung) um den Absatz 4 ergänzt.
Änderung vom 19. Juni 2020
Das Wasserhaushaltsgesetz wird in der Inhaltsübersicht und um § 38a "Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern" ergänzt. Hier wird jetzt bei Hangneigungen von mindestens fünf Prozent ein Gewässerrandstreifen von 5 m Breite vorgeschrieben. Dieser darf ab 30. Mai 2020 maximal einmal in fünf Jahren erneuert werden.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 253 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 04. Dezember 2018
Der § 23 Abs. 1 Nr. 5 WHG wird ergänzt um "sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung von diesen Tätigkeiten," der bisherige § 45 Absatz 2 wird Absatz 3, der eingefügte neue Absatz 2 enthält Regelungen zum Einleiten/Einbringen von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings. In § 45i Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 14i" durch "§ 42" ersetzt. Laut § 99a Abs. 5 kann das Vorkaufsrecht der Länder nur noch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Die Bußgeldvorschriften (§ 103) wurden stellenweise angepasst.
Änderung vom 18. Juli 2017
Die Änderung der §§ 60 und 107 WHG schließen zum einen eine Regelungslücke in der Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinsichtlich der Genehmigung von Behandlungsanlagen für Sickerwasser, die nicht von der Deponiezulassung umfasst werden. Zum anderen wird § 63 WHG insbesondere aufgrund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) so angepasst, dass an Bauprodukte, die einer harmonisierten europäischen Norm entsprechen, keine weiteren nationalen Anforderungen gestellt werden.
Änderung vom 30. Juni 2017
Als Konsequenz der verheerenden Hochwasserereignisse 2013, sah sich die Bundesregierung veranlasst, die Regelungen für den Hochwasserschutz zu überprüfen. Das Gesetz ermöglicht schnellere Verfahren für Hochwasserschutzmaßnahmen. Gleichzeitig werden Regelungslücken geschlossen. Die meisten Änderungen betreffen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere den Themenbereich Überschwemmungsgebiete. So gibt es nun z. B. neue Vorschriften für Heizölanlagen. Durch die Einführung sogenannter Hochwas-serentstehungsgebiete wird erstmals Starkregenereignissen Rechnung getragen. Auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten besteht ein verbleibendes Hochwasserrisiko, wenn sich seltene Extremereignisse ereignen. Auch diese Gefährdung wird nun vom WHG aufgegriffen.
Änderung vom 29. März 2017
Änderungen vom 04. August 2016
Änderungen vom 08. April 2013
- § 54 erläutert die Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Konzept der „Besten Ver-fügbaren Techniken“ (BVT) gemäß den Vorgaben der IE-RL im deutschen Wasser-echt neu hinzugekommen sind.
- § 57 WHG: Festlegung, dass die Anforderungen aus den BVT-Schlussfolgerungen für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer in der Abwasserverordnung umgesetzt werden. Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV oder Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG ist die Abwasserverordnung nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zu prüfen und, soweit erforderlich, innerhalb eines Jahres anzupassen. Die Anlagenbetreiber müssen spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die darin festgelegten Anforderungen einhalten. Soweit die Umsetzung der neuen Anforderungen innerhalb der Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein sollte, soll ein längerer Zeitraum durch die zuständige Behörde festgesetzt werden.
- § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG: Einführung einer Genehmigungspflicht für Abwasser-behandlungsanlagen. Diese betrifft Anlagen, in denen Abwasser behandelt wird, das aus einer Anlage nach § 3 der 4. BImSchV stammt, die nicht immissionsschutzrecht-lich als Nebenanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV genehmigt ist und deren Abwasser nicht unter die Kommunalabwasserrichtlinie fällt. Diese Abwasserbe-handlungsanlagen müssen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und un-terhalten werden.
- § 107 WHG: Zulassungen, die vor dem 2. Mai 2013 nach landesrechtlichen Vorschrif-ten für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG erteilt wurden, gelten weiter. Hierzu zählen nach der Begründung zum Änderungsge-setz auch Zulassungen nach den Landesbauordnungen. Bis 7. Juli 2015 müssen alle Anlagen, für die eine Genehmigungspflicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG be-steht, den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 bis 3 WHG entsprechen.