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NachwV – Nachweisverordnung
Was wird geregelt?
Die Nachweisverordnung (NachwV) gilt für die innerstaatliche Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Sie regelt u. a. die
- Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung bei nachweispflichtigen Abfällen (in der Regel gefährlichen Abfällen), die auch als Vorabkontrolle bezeichnet und in Form von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen erbracht wird,
- Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle, die auch als Verbleibskontrolle bezeichnet und in Form von Begleit- und Übernahmescheinen erbracht wird,
- Führung von Registern,
- Führung von Entsorgungsbelegen bei nicht nachweispflichtigen, gefährlichen Abfällen sowie
- Mitführungspflichten von Belegen beim Transport.
Für wen gilt die Regelung?
Die Nachweisverordnung gilt nicht für private Haushaltungen und grenzüberschreitende Abfallverbringungen (vgl. § 1 Anwendungsbereich).
Wer ist zuständig?
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) und das LfU, genauer die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) am LfU, teilen sich in Bayern die Zuständigkeiten bei der Führung von Nachweisen und Registern sowie bei der Vergabe der hierfür notwendigen Nummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger- und Bevollmächtigtennummern).
Die Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt.
- IZU Recht und Vollzug: AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
- LfU: Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV, siehe auch "Aufgaben der KVB und Regierungen"
- BayernPortal: Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden
- LfU Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. April 2022
Mit Art. 5 (BGBl. S. 721) der Verordnung wird die NachwV berichtigt.
Änderung vom 23. Oktober 2020
Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 5: BGBl.-Link S. 2245) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.
Änderung zum 19. Juni 2020
Die Verordnung wird mit Art. 121 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Hinweise
Die Kreisverwaltungsbehörden (KVBs: Landratsämter, kreisfreie Städte) wurden mit Schreiben des Bayerischen Umweltministeriums (StMUV) vom 26.03.2010, Gz. 82b-U8705.2-2008/1-103, über die neue Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, Mitteilung 27 der LAGA, Stand 30.09.2009, informiert. Sie ist damit im Vollzug zu beachten.
Zwei Allgemeinverfügungen des LfU, ergänzt durch Erläuterungen und Begleitscheinbeispiele, gelten für Bayern.Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: LfU-Allgemeinverfügung zu Problemmüllsammlungen
- IZU Recht und Vollzug: LfU-Allgemeinverfügung zu kohlenteerhaltigen Bitumengemischen
- IZU Recht und Vollzug: Abfallrecht EU-Verordnungen zur Abfallverbringung siehe Menü EU