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Allgemeinverfügung zur Regelung der Nachweisführung bei Problemmüllsammlungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften

Vollzitat: Allgemeinverfügung zur Regelung der Nachweisführung bei Problemmüllsammlungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften und zur Aufhebung der Bescheide bayerischer Kreisverwaltungsbehörden zur Befreiung von Nachweispflichten bei diesen Problemmüllsammlungen vom 12.03.2010, bekanntgemacht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 10 vom 12.03.2010 S. 2
 

Volltext (LfU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Allgemeinverfügung regelt

  • die Nachweis- und Registerpflichten der Abfallwirtschaftsbeteiligten der kommunalen Problemabfallentsorgung sowie
  • die Aufhebung bestimmter vor der Allgemeinverfügung geltenden Bescheide der Kreisverwaltungsbehörden zur Befreiung von Nachweispflichten bei Problemmüllsammlungen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Allgemeinverfügung betrifft die an der Entsorgung von Problemabfällen beteiligten nachweispflichtigen Abfallerzeuger, hier die entsorgungspflichtigen Körperschaften und gewerblichen Kleinmengenerzeuger, Abfallbeförderer (Einsammler) und die GSB als Abfallentsorger.

Wer ist zuständig?

Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist nach der (bayerischen) Abfallzuständigkeitsverordnung bezüglich der Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständige Behörde im Sinn der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung.

Hinweise

Zur Allgemeinverfügung wurde eine Erläuterung herausgegeben.