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TRENOG - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen in oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).
Für wen gilt die Regelung?
Von der technischen Regel ist betroffen, wer gesammeltes Niederschlagswassr in oberirdische Gewässer einleitet.
Wer ist zuständig?
Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt); sie ist für Wasserrechtsverfahren zuständig.
Fachliche Fragen richten Sie am besten an Ihr zuständiges Wasserwirtschaftsamt.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 17. Dezember 2008
Hinweise
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2008 wurden die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser als Regeln im Sinn des § 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eingeführt.
Weiterführende Informationen
Links
- LfU: Umgang mit Versickerung von Niederschlagswasser von Metalldächern
- IZU Recht und Vollzug: WHG - Wasserhaushaltsgesetz
- IZU Recht und Vollzug: TRENGW - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
- StMUV: Wasserwirtschaftsämter