- Startseite
- >> Lärm
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
EMASPrivilegV - EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung ist als Artikel 1 Bestandteil der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen" vom 24. Juni 2002, BGBl. I S. 2247, am 29. Juni 2002 in Kraft getreten.
Es wird geregelt, wie andere Rechtsverordnungen an die neue EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS III) angepasst werden.
Für wen gilt die Regelung?
Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV) betrifft Standorte und Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, und beinhaltet immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen.
Wer ist zuständig?
Zuständig sind die jeweiligen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Unternehmen oder Organisationen, d. h. überwiegend die Kreisverwaltunsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), teilweise auch die Regierungen. Die einzelnen Zuständigkeiten sind enthalten im BImSchG, KrWG und WHG.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 06. Juli 2021
In § 5 EMASPrivilegV (Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen) erfolgten Anpassungen an die geänderte 13. BImSchV, die mit Verordnung vom 06. Juli 2021 neugefasst wurde.
Änderung vom 02. Dezember 2016
Änderung vom 28. April 2015
Änderungen vom 02. Mai 2013
Durch den Artikel 8 der "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung" wurde §1 und §2 der EMASPrivilegV geändert.