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KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 geändert worden ist (BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 8. März 2023)
 

Was wird geregelt?

Mit dem KrWG sollen die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen gefördert, der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sichergestellt und die Zielvorgaben der europäischen Richtlinie (2008/98/EG) über Abfälle (auch als Abfallrahmenrichtlinie bezeichnet) umgesetzt werden. Dabei ordnet das KrWG Maßnahmen der Vermeidung und Abfallbewirtschaftung folgende Rangfolge ("5-stufige Abfallhierarchie") zu:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung
  5. Beseitigung
Die Punkte 2 bis 4 zählen zu den Verwertungsmaßnahmen. Vorrang hat die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Siehe §§ 6, 7 und 8 KrWG. Das Bundesumweltministerium hat Hinweise zur Anwendung und Umsetzung der Hierarchieregelungen herausgegeben (Links siehe unten). Es handelt sich einmal um den "Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG, Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung" sowie um die Vollzugshilfe "Gefährliche Abfälle in industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt". Im Zusammenhang mit dem Ende der Abfalleigenschaft sind das Chemikalien- und Produktrecht zu beachten (§§ 5, 7a, vgl. 4 KrWG).

Im KrWG sind unter anderem die Begriffe "Abfälle", "Nebenprodukte" und "Ende der Abfalleigenschaft" näher bestimmt. Weiter sind die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung (Verwertung und Beseitigung) festgelegt sowie Pflichten von Erzeugern, Besitzern von Abfällen und anderen Abfallwirtschaftsbeteiligten (Händler, Makler, Sammler, Beförderer etc.), Zulassungsverfahren und die Überwachung geregelt. Zu den Bestimmungen zählen die Getrenntsammlung und das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle. Die Obhutspflicht ist ein Thema bei der Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern. Länder-Abfallvermeidungsprogramme oder ein Bundes-Abfallvermeidungsprogramm werden gefordert. Es bestehen Vorgaben für die Beschaffung der öffentlichen Hand. Siehe §§ 4, 5, 7, 15, 9, 9a, 23-26, 33, 45 KrWG.

Weitere Gesetze und Verordnungen, z. B. das Elektro- und Elektronikgeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetz, die Bioabfallverordnung, die Gewerbeabfall- und Altholzverordnung, Abfallverzeichnis- und die Nachweisverordnung ergänzen und konkretisieren das KrWG.

Für wen gilt die Regelung?

Das Gesetz richtet sich an Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Beförderer etc. von Abfällen, aber auch an Hersteller und Vertreiber von Produkten und der nach dem Gebrauch verbleibenden Abfälle.

Das Gesetz ist auch von Bedeutung für Abfallentsorger und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die nach Art. 3 Abs. 1 Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz auch als entsorgungspflichtige Körperschaften bezeichnet werden. Dies sind die Landkreise, kreisfreien Städte, ggf. auch Abfallzweckverbände (Art. 8 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz).

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeiten sind u. a. in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. Ansonsten gilt in Bayern die Regelzuständigkeit der Bezirksregierungen (Art. 25 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz).

Weiter sind nach Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für den Vollzug der auf das KrWG und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder der AbfZustV nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 02. März 2023

(Inkrafttreten zum 09. März 2023)

Durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils das Wort "Güterverkehr" durch die Wörter "Logistik und Mobilität" ersetzt.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 20 das KrWG an.

Änderung vom 27. Juli 2021

(Inkrafttreten am 16. Juli 2021)

Mit Art. 15 (BGBl. S. 3172) des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen wird das KrWG an den neuen rechtlichen Stand angepasst.

Änderung vom 9. Juni 2021

(Inkrafttreten am 3. Juli 2021)

Mit Art. 2 des Gesetzes (Titel siehe BMUV-Link) wird das KrWG an den rechtlichen Stand angepasst und bezüglich der Themen geändert, die mit der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in Verbindung stehen. Siehe u.a. § 46 zur Beratungspflicht durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Änderung vom 9. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 15. Dezember 2020)

Mit Art. 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes zum SchadRegProtAG wird § 47 KrWG an den rechtlichen Stand angepasst.

Hinweise

Europäische Richtlinie über Abfälle