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F-Gase: EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20. Februar 2024).
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Ziel der Verordnung ist der Schutz der Umwelt durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase). Die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten F-Gase sollen bis 2050 stufenweise vollständig reduziert werden (Phase-Out). Mit der neuen F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2024/573 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 517/2014. Die Verwendung von F-Gasen, das Inverkehrbringen, Leckagen- und Dichtheitskontrollen und die Zertifizierungsanforderungen für Personal und Betriebe werden in der Verordnung geregelt.
Neu ist, dass auch Anlagen mit HFO-Kältemitteln (Anhang II, Gruppe 1) ab 1 kg kontrolliert werden müssen. Für die Ein- und Ausfuhr von in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, ist eine Lizenz notwendig. Dies gilt unabhängig von der Menge der Stoffe.
Das Quotensystem erfasst neben HFKW in Gebinden und Geräten (Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen) ab 2025 auch Dosier-Aerosole.
Die Zertifizierungsanforderungen gelten nun auch für Anlagen, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Es gilt: Bestehende Zertifikate bleiben gültig, müssen aber durch Auffrischungslehrgänge - spätestens bis 2029 -erneuert werden. Eine Auffrischung ist dann alle sieben Jahre notwendig.
Die ergänzenden EU-Verordnungen, die sich auf die bisherige F-Gase-Verordnung beziehen und bereits vor einigen Jahren in Kraft getreten sind, bleiben weiterhin in Kraft und gültig, solange sie nicht aufgehoben werden. Eine Auflistung gültiger Verordnungen findet sich auf der F-Gase-Seite des UBAs.

Auf Bundesebene gilt darüber hinaus zur nationalen Umsetzung der F-Gase-Verordnung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung von 2008 (ChemKlimaschutzV), geändert 2017 und darüber hinaus die Chemikalien-Sankionsverordnung (ChemSanktionsV). Beide Verordnungen werden zeitnah an die neue EU-Verordnung angepasst.
Neue Verbote für das Inverkehrbringen gelten u.a. für ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, ortsfeste Chiller, ortsfeste Wärmepumpen, Schäume und technische Aerosole. Auch für elektrische Schaltanlagen gibt es neue Regelungen.
Für Unternehmenszertifizierungen gem. § 6 ChemKlimaschutzV und Zertifizierung von Ausbildungsstätten gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ist in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Zuständig für die Erteilung von personenbezogenen Sachkundebescheinigungen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Handwerksinnungen (soweit diese von den Handwerkskammern ermächtigt sind) sowie gem. § 5 Abs. 3 anerkannte Stellen.
Informationen über die Antragstellung für Betriebe sind auf der LfU Website zu finden. Ausführliche Informationen über die neue F-Gase-Verordnung sind unter „Weiterführende Links“ zu finden

Für wen gilt die Regelung?

Die neue F-Gase-Verordnung gilt für Planer, Hersteller und Anlagenbauer von kältetechnischen Anlagen und Wärmepumpen. Auch für die Betreiber der Anlagen ergeben sich umfassende Pflichten, für deren Einhaltung sie selbst verantwortlich sind.
Zusätzlich: Das Narkosemittel Desfluran wird ab 2026 verboten.

Von der Verordnung sind alle Bereiche bzw. Einrichtungen betroffen, in denen F-Gase eingesetzt werden, u.a.:
• Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen
• Kälte- und Klimageräten (Haushaltskühl- und Gefriergeräte, Gewerbliche Gefriergeräte)
• Stationäre Kälteanlagen
• Bewegliche Raumklimageräte
• Wärmepumpen
• Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger
• Schaumstoffe und Lösungsmittel auf Basis von F-Gasen
• Treibgase und Aerosolzerstäuber mit F-Gasen
• Elektrische Schaltanlagen
• Hochspannungsschaltanlagen
• Magnesiumdruckgussteilen
• Brandschutzeinrichtungen
• Mono-Splitklimageräte
• Halbleiterindustrie
• Organic-Rankine-Kreisläufe (Organic-Rankine-Cycle, ORC, z. B. bei Geothermie oder Kraft-Wärme-Kopplungen)

Bereits seit 2007 sind F-Gase in Fenstern, Fußbekleidung, Reifen, nicht wieder auffüllbare Behälter und nicht-geschlossene Direktverdampfungssysteme verboten. Seit 2008 gilt das Verbot für F-Gase mit GWP-Werten ≥ 150 in Einkomponentenschäumen und seit 2009 für Aerosolgeneratoren für Dekorationszwecke und Signalhörner

Wer ist zuständig?

Für die Durchführung und Dokumentation der Dichtheitskontrollen sind die Betreiber der Anlagen selbst verantwortlich – sie können diese Aufgabe jedoch einem Kälte-Klima-Fachbetrieb übertragen.
Für die Überwachung des Vollzugs der F-Gase-Verordnung sind in Bayern grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig. Zuständige Behörde für die erforderlichen Zertifizierungen von Betrieben und Unternehmen ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Abfallrechtliche Vorschriften sollen weiterhin durch die abfallrechtlich zuständigen Behörden überwacht werden.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Aufhebung der F-Gas-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hebt die bisherige F-Gas-Verordnung auf. Die neue Verordnung trat am 11. März 2024 in Kraft (einzelne Artikel am 01. Januar 2025 und 03. März 2025).
Artikel 37 Abs. 1 der neuen Verordnung hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 auf. Die Absätze 2 bis 5 regeln Übergangsbestimmungen.

Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

• Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2024.
• Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
• Die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesene Quote bleibt für die Zwecke der Einhaltung der vorliegenden Verordnung gültig. Die Ausnahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gilt bis zum 31. Dezember 2024.
• Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der neuen Verordnung erhalten Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes und der Deutschen Handwerkszeitung.

Weiterführende Informationen

Links