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ChemKlimaschutzV - Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Vollzitat: Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) vom 02. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit der ChemKlimaschutzV werden Dichtheitsanforderungen für Anlagen festgelegt, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Die Verantwortlichkeiten und Pflichten für die Rückgewinnung und die Rücknahme von fluorierten Treibhausgasen werden festgelegt. Bestimmte Tätigkeiten dürfen danach nur noch durch Sachkundige ausgeführt werden.

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung trat am 1. August 2008 in Kraft und bestimmt, dass Betriebe, die Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe und Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instand halten, zertifiziert sein müssen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen, d.h. Hersteller, Vertreiber und Anlagenbetreiber; Betriebe, die solche Anlagen warten, installieren oder instandhalten sowie Entsorger.

Für folgende Tätigkeiten ist ab 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung erforderlich:

  • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
  • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen
  • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen

Wer ist zuständig?

Für die Überwachung des Vollzugs der ChemKlimaschutzV sind in Bayern grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig.
Zuständige Behörde für die nach ChemOzonSchichtV und ChemKlimaschutzV erforderlichen Anerkennungen bzw. Zertifizierungen ist in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU). Abfallrechtliche Vorschriften sollen weiterhin durch die abfallrechtlichen Behörden überwacht werden.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 299 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 14. Februar 2017

Mit der Änderungsverordnung wird die ChemKlimaschutzV an die Anforderungen der neu gefassten F-Gase-Verordnung sowie novellierter Durchführungsverordnungen angepasst. Es wurde eine Vielzahl redaktioneller Anpassungen bzw. Aktualisierungen von Verweisen auf EU-Recht vorgenommen.
Wesentliche Änderungen betreffen die Anforderungen für die Sachkunde für Personen und Unternehmen für Tätigkeiten, die neu in das EU-Recht einbezogen wurden. Ab 01. Juli 2017 wird eine Sachkundebescheinigung auch für Tätigkeiten an mit F-Gasen befüllten Kühlaggregaten in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie elektrischen Schaltanlagen verpflichtend.
Weitere wichtige Neuerungen betreffen Unternehmen, die F-Gase in Verkehr bringen (Quotenregelung) und verkaufen (Nachweis eines entsprechenden Zertifikats/Sachkundebescheinigung des Käufers verpflichtend).

Änderung vom 02. Dezember 2016

Ein Bezug wird geändert, weil die betreffende Entsorgungsfachbetriebeverordnung zum 1.06.2017 aufgehoben wird. Er betrifft die persönlichen Anforderungen an Personen in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 bzw. die Zertifizierung der Betriebe, in denen diese beschäftigt sind.

Änderung vom 24. Februar 2012

Redaktionelle Änderung, mit der die Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umgesetzt wurde.

Änderung vom 09. November 2010

Mit der Verkündigung der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften sind am 16. November 2010 Änderungen für die ChemKlimaschutzV in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anforderungen an die Sachkunde des Personals.

Die bis dato geforderte Voraussetzung zum Erwerb der Sachkunde hinsichtlich einer abgschlossenen technische oder handwerkliche Ausbildung wurde aufgeweicht und somit der Kreis der möglichen Sachkundigen erweitert. Die Personen müssen nunmehr nachweisen, dass sie anderweitig für die technische oder handwerkliche Tätigkeit vergleichbar qualifiziert sind.