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Verordnung (EU) 2024/1252 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (CRMA)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3. Mai 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Verordnung soll, so das allgemeine Ziel verkürzt wiedergegeben, das Funktionieren des Binnenmarkts und eine sichere, krisenfeste und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen sicherstellen, unter anderem durch die Förderung von Effizienz und Kreislauffähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Maßnahmen hierzu sind u.a.

  • Förderung strategischer Projekte,
  • nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf kritische Rohstoffe (durch Förderung der Abfallvermeidung, Steigerung der Wiederverwendung und Reparatur kritischer Rohstoffe, Steigerung der Sammlung, Sortierung und Aufarbeitung von Abfällen, verstärkter Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe),
  • Festlegungen zu mineralischen Abfällen und Dauermagneten.
In den Anhängen I bis V sind strategische und kritische Rohstoffe sowie nähere Ausführungen zu Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte, Kriterien für Zertifizierungssysteme und Auswirkungen auf die Umwelt zu finden.

Die Verordnung ist am 23. Mai 2024 in Kraft getreten. In Art. 49 und im Text sind diverse weitere Termine und Stichtage enthalten.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind insbesondere

  • Mitgliedsstaaten (Art. 26 der Verordnung)
  • Betreiber, die nach Richtlinie 2006/21/EG zur Ausarbeitung von Abfallbewirtschaftungsplänen verpflichtet sind (Art. 27)
  • Inverkehrbringer von Dauermagneten enthaltenden Produkten wie Magnetresonanztomografen (Art. 28, 29)
In der Verordnung sind weitere Personenkreise benannt, etwa Industrieverbände und Zusammenschlüsse interessierter Organisationen, die Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe entwickelt haben, und Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Rohstoffprojekt entwickelt haben (Projektträger).

Wer ist zuständig?

EU, zuständige Behörden und Anlaufstellen in den Mitgliedsstaaten

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