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AbfVerbrBußV - Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vollzitat: Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung - AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2022 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die wenig detaillierten Bußgeldvorschriften des § 18 Absatz 1 Nr. 18 Buchstaben a bis c Abfallverbringungsgesetz sind in der Bußgeldverordnung als einzelne Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten angegeben.
Für wen gilt die Regelung?
Personen, denen die in der Verordnung aufgeführten Bußgeldtatbestände zur Last gelegt werden könnten, insbesondere Notifizierende, Personen, die Verbringungen veranlassen, Beförderer, Empfänger, Betreiber von Anlagen, die Abfälle erhalten.
Wer ist zuständig?
Aus einer Zusammenstellung des Umweltbundesamts können die Behörden entnommen werden, die bei Abfallverbringung zuständig sind.
- UBA: Notifizierungsverfahren (siehe Dokument "Genehmigungsbehörden")
- Abfallratgeber Bayern: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- IZU Recht und Vollzug: BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (§ 25)
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 9. Mai 2022
(In Kraft ab 22. Mai 2022)
Die AbfVerbrBußV wird an den rechtlichen Stand angepasst.
Die AbfVerbrBußV wird an den rechtlichen Stand angepasst.