Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 für die Ausfuhr von Abfällen (Abfälle aus Anhang III oder IIIA zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt)

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4. Dezember 2007, S. 6), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/520 vom 31. März 2022 (ABl. L 104 vom 01. April 2022, S. 63) geändert worden ist
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA genannten Abfällen in diverse Staaten ohne entsprechenden OECD-Beschluss. Im Anhang der Verordnung sind Tabellen für einzelne Staaten zu finden. Ein Eintrag von Abfällen und Abfallcodes

  • Spalte a) bedeutet, dass im Empfängerstaat ein Verbot der Annahme der geregelten Abfälle gilt,
  • in Spalte b) dass eine vorher notwendige schriftliche Notifizierung und Zustimmung notwendig ist,
  • in Spalte c) keine Kontrolle im Empfängerstaat und
  • bei einem Eintrag in Spalte d), dass im Empfängerstaat ein sonstiges Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht vorgeschrieben ist.
Insbesondere Art. 1a (siehe konsolidierte Fassungen) und die Einleitung zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 regeln das weitere Vorgehen.

Zusammen mit den Art. 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung aus der EU in Staaten ohne entsprechenden OCED-Beschluss geregelt. Die Kommission aktualisiert die Verordnung regelmäßig bei Bedarf.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind Personen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen in diese Staaten veranlassen.

Weiterhin sind die Empfänger betroffen sowie die an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Beförderer.

Wer ist zuständig?

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind in Bayern die Bezirksregierungen zuständig. Deren Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz. Das Umweltbundesamt (UBA) bietet eine Liste mit allen in Deutschland für die Abfallverbringung zuständigen Behörden an.

Aktuelle Änderungen

Konsolidierte Fassungen

Die konsolidierten Fassungen zu den Änderungen können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

Änderung vom 31. März 2022

(Inkrafttreten am 02.04.2022)

Der Anhang der Verordnung Nr. 1418/2007 wird bezüglich der Einträge für Algerien, Chile, Chinesisch-Taipeh, Indien, Liberia, Moldau und Thailand geändert. Zur Bedeutung der Spaltenüberschriften a, b, c und d siehe "Was wird geregelt?", Original- und konsolidierte Fassungen der Verordnung Nr. 1418/2007.

Änderung vom 20. Oktober 2021

(Inkrafttreten am 10. November 2021)

Der Anhang der Verordnung wird ersetzt.