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AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 02. März 2023 geändert worden ist (BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08. März 2023)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz gilt für

  • die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
  • die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfahrt durch andere Staaten verbunden ist,
  • die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprünglich zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
  • die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
Es handelt sich um ein Ausführungsgesetz, mit dem der Vollzug der europäischen Verordnung (Nr. 1013/2006) in Deutschland geregelt ist. Daneben finden sich im Abfallverbringungsgesetz Bestimmungen zur Kennzeichnung von Fahrzeugen, mit denen Abfälle grenzüberschreitend verbracht werden (A-Schildpflicht), und Vorgaben (Pflichten), die im Falle von Notifizierungen und Zustimmungen oder von allgemeinen Informationspflichten für die beteiligten Personen gelten.
Das Gesetz enthält Straf- und Bußgeldvorschriften.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Personen, insbesondere

  • Personen, die Verbringungen veranlassen, insbesondere Notifizierende,
  • Beförderer,
  • Empfänger,
  • Betreiber von Anlagen, die Abfälle erhalten, und
  • Betreiber von Laboren und sonstige Beteiligte wie Händler und Makler, Abfallerzeuger.

Wer ist zuständig?

Entsprechend § 14 AbfVerbrG liegt der Import und Export von Abfällen nach oder aus Deutschland in der Zuständigkeit der Bundesländer. In Bayern sind nach Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz die Bezirksregierungen zuständig. Für den Transit ist das Umweltbundesamt (UBA) die zuständige Behörde.

Zur Kontrolle von Verbringungen von Abfällen ist die zuständige Behörde des Bundeslandes befugt, in deren Gebiet sich die Abfälle befinden, daneben sind die in § 11 Absatz 2 Satz 2 AbfVerbrG weiter genannten Behörden (Zolldienststellen, Bundesamt für Güterverkehr) zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 02. März 2023

(Inkrafttreten zum 09. März 2023)

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils das Wort "Güterverkehr" durch die Wörter "Logistik und Mobilität" ersetzt.

Änderung zum 8. November 2021

(Inkrafttreten zum 16. November 2021)

Das Fundstellenverzeichnis (Anhang) des AbfVerbrG wird an den rechtlichen Stand angepasst.