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EMASPrivilegV - EMAS-Privilegierungs-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 06. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
 

Was wird geregelt?

Die Verordnung ist als Artikel 1 Bestandteil der "Verordnung zum Erlass und zur Änderung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen" vom 24. Juni 2002, BGBl. I S. 2247, am 29. Juni 2002 in Kraft getreten.

Es wird geregelt, wie andere Rechtsverordnungen an die neue EG-Öko-Audit-Verordnung (EMAS III) angepasst werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV) betrifft Standorte und Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, und beinhaltet immissionsschutz-, abfall- und wasserrechtliche Überwachungserleichterungen.

Wer ist zuständig?

Zuständig sind die jeweiligen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Unternehmen oder Organisationen, d. h. überwiegend die Kreisverwaltunsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), teilweise auch die Regierungen. Die einzelnen Zuständigkeiten sind enthalten im BImSchG, KrWG und WHG.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 06. Juli 2021

(Inkrafttreten am 15. Juli 2021)

In § 5 EMASPrivilegV (Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen) erfolgten Anpassungen an die geänderte 13. BImSchV, die mit Verordnung vom 06. Juli 2021 neugefasst wurde.

Änderung vom 02. Dezember 2016

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen durch die zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung.

Änderung vom 28. April 2015

Durch die Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Artikel 10), gab es eine geringfügige Änderung bei der EMAS-Privilegierungs-Verordnung.

Änderungen vom 02. Mai 2013

Durch die "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen" wurde § 5 (Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen) der EMASPrivilegV geändert.

Durch den Artikel 8 der "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung" wurde §1 und §2 der EMASPrivilegV geändert.

Änderung vom 21. Dezember 2006

Anlass für die Änderungen vom 21. Dezember 2006 war die Namensänderung der Verordnung über Emissionserklärungen.

Änderung vom 21. Juni 2005

Die Änderung ermöglicht, anstelle von Emissionserklärungen und -berichten eine validierte Umwelterklärung vorzulegen, sofern diese den Anforderungen an Emissionserklärungen und -berichten genügt.