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GewAbfV - Gewerbeabfallverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung enthält Anforderungen zur Getrenntsammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Mindestens folgende Fraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle sollen getrennt gesammelt, befördert und durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling verwertet werden:
Nachfolgende Abfälle 1 bis 7 mit Abfallschlüsseln aus Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

  1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  2. Glas
  3. Kunststoffe
  4. Metalle
  5. Holz
  6. Textilien
  7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie

  8. und weitere vergleichbare gewerbliche und industrielle Abfälle (auch Abfallschlüssel aus anderen AVV-Kapiteln).
Bezüglich verpackter Bioabfälle gelten besondere Anforderungen, deren Einhaltung durch Erklärung vor der erstmaligen Abgabe der Abfälle bestätigt wird (§ 4a GewAbfV).

Bei Bau- und Abbruchabfällen (AVV-Schlüssel aus Kapitel 17) gilt das für
  1. Glas
  2. Kunststoff
  3. Metalle
  4. Holz
  5. Dämmmaterial
  6. Bitumengemische
  7. Baustoffe auf Gipsbasis
  8. Beton
  9. Ziegel
  10. Fliesen und Keramik (alle Abfälle mit nicht gefährlichen Abfallschlüsseln aus Kapitel 17 der Anlage zur AVV, außer den Abfallarten der Gruppe 17 05).


  11. Die getrennte Sammlung weiterer als der zehn genannten Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der zehn genannten Abfallfraktionen ist möglich.
Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung sind möglich, falls die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Näheres ist in der GewAbfV festgelegt. Nicht getrennt gehaltene Abfälle sind Vorbehandlungsanlagen, mineralische Bau- und Abbruchabfälle Aufbereitungsanlagen zuzuführen. In der Verordnung sind die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen festgelegt. Die Pflicht zur Nutzung einer Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage darf aus den in der GewAbfV festgelegten Gründen (technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit) entfallen. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer haben ihre Entscheidungen (elektronisch) zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sofern auf dem jeweiligen Grundstück Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, ist es für gewerbliche Abfallerzeuger mit geringem Abfallaufkommen (Kleinmengen) möglich, getrennt gesammelte Abfälle über die dort vorhandenen Abfallbehälter zu entsorgen. Nicht gefährlicher Abfall zur Beseitigung ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen Vorgaben in mindestens einem Behälter (Restmülltonne) zu überlassen.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  • Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen;
  • Betreiber von Vorbehandlungsanlagen und Aufbereitungsanlagen.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 28. April 2022

(Inkrafttreten zum 6. Mai 2022 und 1. Mai 2023)

Mit Art. 3 (BGBl. S. 720) der Verordnung werden zwei in Zusammenhang mit der Novellierung der BioAbfV stehende Änderungen an der GewAbfV vorgenommen. Neu ist, dass bei den getrennt zu haltenden Bioabfällen zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen unterschieden wird. Ab 1. Mai 2023 haben Abfallerzeuger und Besitzer Bestätigungen (für die Dokumentation) einzuholen, dass abgegebene verpackte Bio-/Lebensmittelabfälle einer Verwertung nach BioAbfV oder vor einer anderweitigen Verwertung einer Verpackungsentfrachtung zugeführt werden. Hierzu und zu weiteren Korrekturen siehe folgende Links.

Änderung vom 9. Juli 2021

(Inkrafttreten zum 1. August 2023)

Mit Art. 4 (BGBl. S. 2751) der sogenannten Mantelverordnung wird die GewAbfV zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung geändert. Es wird klargestellt, dass für Stoffe nach Ersatzbaustoffverordnung die dortigen Vorgaben (§ 24 ErsatzbaustoffV) zur Getrennthaltung und Verwertung gelten.

Änderung vom 23. Oktober 2020

(Inkrafttreten zum 29. Oktober 2020)

Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 2: BGBl.-Link S. 2244) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.

Hinweise

Die Vollzugshinweise zur GewAbfV (Mitteilung 34 der LAGA) sind über die Internetseite der LAGA zu öffnen. Das StMUV (Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) hat die Vollzugshinweise an die nachgeordneten Regierungen weitergegeben mit dem Hinweis, die für den Vollzug der GewAbfV zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in geeigneter Weise zu informieren und auf einen sachgerechten Vollzug hinzuwirken.