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Gewerbliche Siedlungsabfälle
Quelle: diverse
Siedlungsabfälle fallen in Privathaushalten sowie Unternehmen und privaten und öffentlichen Einrichtungen an. Die Abfälle aus Unternehmen und Einrichtungen, werden als gewerbliche Siedlungsabfälle bezeichnet. Ihre Entsorgung ist mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Seit 1. August 2017 ist die novellierte GewAbfV in Kraft. Abweichend hiervon gelten die Regelungen, die sich auf Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle beziehen, erst seit 1. Januar 2019 (BGBl-Link). Die Vollzugshinweise zur Verordnung, die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) als Mitteilung 34 veröffentlicht (im Folgenden: LAGA M 34) werden, sind zwischenzeitlich angepasst.Informationen zum Inhalt und den Adressaten der GewAbfV, zu den in Bayern zuständigen Behörden und weiteren Belangen, z. B zur LAGA M 34, sind über den zweiten Link einzusehen.
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2017/Nr. 22 vom 21. April 2017, § 15 GewAbfV zum In- und Außerkrafttreten
- GewAbfV
- LAGA: Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, LAGA-Mitteilung 34
Inhalt
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln und zu befördern und durch Vorbehandlung zur Wiederverwendung oder Recycling hochwertig zu verwerten. Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise nicht möglich, sind die nicht getrennt gehaltenen Abfälle geeigneten Vorbehandlungsanlagen zuzuführen. Scheiden Getrenntsammlung und Vorbehandlung aufgrund technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit aus, sind die Abfälle einer hochwertigen sonstigen, z. B. energetischen Verwertung zuzuführen. Betroffene, das heißt Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, sind zur Dokumentation verpflichtet, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.Vor allem größere Unternehmen sowie private und öffentliche Einrichtungen sind diesbezüglich gefordert. Nachfolgend sind ausgewählte Fragen sowie Verweise auf die entsprechenden Rechtsstellen der GewAbfV und Texte aus LAGA M 34 zusammengestellt.
- Welche Abfälle sind gewerbliche Siedlungsabfälle? Siehe Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GewAbfV, LAGA M 34 Seiten 15-18 (siehe § 3 Abs. 5a KrWG zu Siedlungsabfällen)
- Welche Fraktionen an gewerblichen Siedlungsabfälle sind mindestens getrennt zu halten und wie sind sie zu entsorgen? Siehe § 3 GewAbfV und LAGA M 34 Seiten 20 bis 23
- Aus welchen Gründen kann von der Getrenntsammlungspflicht abgewichen werden? Siehe § 3 Abs. 2 GewAbfV, LAGA M 34 Seiten 23-25
- Aus welchen Gründen kann von der Vorbehandlungspflicht abgewichen werden? Siehe § 4 Abs. 3 GewAbfV, LAGA M 34 Seiten 31-32
- Wie sieht die Dokumentation aus?
- Bei Getrenntsammlung und der Ausnahme hiervon siehe § 3 Abs. 3 GewAbfV, LAGA M 34 Seiten 26-28
- Bei Vorbehandlung, ggf. durch Nachweis, der durch einen Sachverständigen (siehe unten angegebene Links) geprüften Getrenntsammlungsquote, und sonstiger Verwertung siehe § 4 Abs. 5 GewAbfV, LAGA M 34 Seiten 28-42
Restabfalltonne
Für in keiner Weise verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle gilt die Überlassungspflicht an den örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Hierzu ist mindestens ein Behälter (Restabfalltonne) zu nutzen (Näheres siehe § 7 und LAGA M 34 Seiten).Weiterführende Informationen
Links
- IHK: Sachverständige (Menü Erweiterte Suche: Eingabe des Suchbegriffs "Gewerbeabfallverordnung", der jeweiligen Postleitzahl und Auswahl des Umkreises)
- DAU Sachverständige (NACE 38 und Unterpunkte z.B. 38.11 aus Liste der NACE-Codes > Abschnitt E Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen > Unterabschnitte öffnen durch Anklicken des "+")
- ZKS-Abfall: Fachbetrieberegister, Entsorgungsfachbetriebe siehe "Erweiterte Suche" und Auswahl "Einhaltung der Anforderungen nach §§ 6 und 10 GewAbfV"