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AbfBeauftrV - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die in § 2 AbfBeauftrV aufgeführten Betreiber von Anlagen, Abfallbesitzer und Betreiber von Rücknahmesystemen haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 59 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragten anordnen.
Besondere Fälle wie der Abfallbeauftragte im Konzern oder das Entfallen der Pflicht zur Bestellung sind in den §§ 3 bis 7 AbfBeauftrV geregelt.
Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, sie müssen sich regelmäßig fortbilden (siehe §§ 8 und 9 AbfBeauftrV).
Für wen gilt die Regelung?
Für in § 2 AbfBeauftrV aufgeführte Betreiber von Anlagen, Abfallbesitzer sowie Betreiber von Rücknahmesystemen
Wer ist zuständig?
In Bayern sind nach Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) für den Vollzug der Verordnung zuständig. Das Bayerische Landesamt ist für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Sach- und Fachkunde zuständig.
- BayernPortal: Kreisverwaltungsbehörden
- IZU Recht und Vollzug: AbfZustV - Abfallzuständigkeitsverordnung
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. April 2022
Mit Art. 4 (BGBl. S. 720) der Verordnung wird die AbfBeauftrV um einen weiteren bestellpflichtigen Personenkreis erweitert: Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
Weiterführende Informationen
Links
- LfU: Fachkundelehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV
- IZU Recht und Vollzug: 4. BImSchV - VO über genehmigungsbedürftige Anlagen
- IZU Recht und Vollzug: AbwV - Abwasserverordnung
- IZU Recht und Vollzug: Übersicht an Rechtsvorschriften Abfall, z.B. für Kreislaufwirtschaftsgesetz, Verpackungsverordnung, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz, EMAS-PrivilegV (siehe § 3)