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WPBV - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
Vollzitat: Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl S. 727)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Regelt Art und Umfang von Unterlagen, die für die Bearbeitung eines wasserrechtlichen Antrages nach WHG bzw. BayWG erforderlich sind.
Grundsätzlich wird die Beibringung folgender Unterlagen gefordert:
- Erläuterung (§ 5)
- Übersichtslageplan (§ 6)
- Lageplan (§7)
- Bauzeichnungen (§ 8)
- Bescheinigung der Standsicherheit (§ 9)
- Eignungsnachweis der zu betreibenden Anlage, der Anlagenteile oder technischen Sicherheitsvorkehrungen (§ 10)
- Bauwerksverzeichnis sowie Angaben über Unterhaltungspflichtige und Kostenbeiträge(§ 11) und
- Grundstücksverzeichnis (§ 12).
Für wen gilt die Regelung?
Die WPBV richtet sich an alle Antragsteller von wasserrechtlichen Anträgen sowie an die amtlichen Sachverständigen und Genehmigungsbehörden.
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeiten finden Sie hier:
Dort finden Sie wasserrechtliche Verfahren im Überblick und den Ablauf und die jeweiligen Zuständigkeiten bei Genehmigungen zur Abwasserentsorung.In Zweifelsfällen fragen Sie Ihr zuständiges Wasserwirtschaftsamt oder die für Wasserrecht zuständige Stelle Ihrer Kreisverwaltungsbehörde.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 20. Oktober 2010
Durch die Änderung müssen Vorhabenträger zukünftig auch darlegen, welche Auswirkungen das Vorhaben die Gewässereigenschaften und den Zustand der Gewässer hat. Außerdem wurde in § 4 (Beizubringende Unterlagen) der Bezug auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (IVU-Richtlinie) aktualisiert. Organisationen mit einem Umweltmanagementsystem nach EMAS können auch weiterhin auf die, der Kreisverwaltungsbehörde vorliegende Umwelterklärung verweisen. Hier wurde lediglich der Bezug zur sogenannten EMAS III-Verordnung aktualisiert. Abschließend wurde die WPBV an die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angepasst.