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StrlSchV - Strahlenschutzverordnung
Vollzitat: Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I Nr.41 vom 05. Dezember 2018, S. 2034), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132 vom 19. April 2024)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbesondere bei
- geplanten Expositionssituationen,
- Notfallexpositionssituationen und
- bestehenden Expositionssituationen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelungen gelten für
- den Strahlenschutz der Bevölkerung
- Personen, die beruflich mit radioaktiven Stoffen umgehen oder in der Umgebung ionisierender Strahlung tätig sind
- den Strahlenschutz bei medizinischen Anwendungen
Wer ist zuständig?
In Bayern sind in weiten Teilen das Landesamt für Umwelt und die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Weitere Zuständigkeiten sind in der Zuständigkeitsverordnung geregelt.
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 17. April 2024
(Inkrafttreten am 20. April 2024)
Artikel 2 der Verordnung enthält Änderungen der Strahlenschutzverordnung. Die Korrekturen sind zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit von Binnenverweisen sowie zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots bei Ordnungswidrigkeitentatbeständen notwendig.
Artikel 2 der Verordnung enthält Änderungen der Strahlenschutzverordnung. Die Korrekturen sind zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit von Binnenverweisen sowie zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots bei Ordnungswidrigkeitentatbeständen notwendig.
Änderungen vom 10. Januar 2024
(Inkrafttreten am 16. Januar 2024, Art. 1 Nr. 47 ab 01. Januar 2023)
Die 4. Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung betrifft u. a. folgende Inhalte
Die 4. Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung betrifft u. a. folgende Inhalte
- Einführung von wiederkehrenden sicherheitstechnischen Sachverständigenprüfungen für anzeigebedürftige Laseranlagen,
- Ermöglichung von Fachkunde im Strahlenschutz durch Online-Lehrangebote,
- Aufhebung der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses,
- Anpassung des Verfahrens der Freigabe radioaktiver Stoffe und
- Aufnahme von Bezeichnungen der Radionuklide und der Werte für hochradioaktive Strahlenquellen.
Änderungen vom 08. Oktober 2021
(Inkrafttreten am 15. Oktober 2021)
Die Änderungen betreffen den § 155 StrlSchV (Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle). Es wird aufgeführt, welche Informationen die Messungen enthalten müssen und wie die Übermittlungen der Aufzeichnungen an die und von der anerkannten Stelle zu erfolgen haben.
Die Änderungen betreffen den § 155 StrlSchV (Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle). Es wird aufgeführt, welche Informationen die Messungen enthalten müssen und wie die Übermittlungen der Aufzeichnungen an die und von der anerkannten Stelle zu erfolgen haben.
Änderungen vom 10. August 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 83 die Strahlenschutzverordnung an.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 83 die Strahlenschutzverordnung an.
Änderung vom 20. Mai 2021
(Inkrafttreten am 05. Juni 2021)
Änderung vom 20. November 2020
(Inkrafttreten am 27. November2020)
In § 197 der Strahlenschutzverordnung wird die Jahreszahl 2021 durch 2025 ersetzt. Es betrifft die Anwendung von Werten des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors nach Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2.
In § 197 der Strahlenschutzverordnung wird die Jahreszahl 2021 durch 2025 ersetzt. Es betrifft die Anwendung von Werten des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors nach Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2.
Änderung vom 27. März 2020
(Inkrafttreten am 02.04.2020)
Die Änderungen betreffen den § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen, § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung, § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle, § 172 Messstellen und Ordnungswidrigkeiten nach § 184 StrlSchV.
Die Änderungen betreffen den § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen, § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung, § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle, § 172 Messstellen und Ordnungswidrigkeiten nach § 184 StrlSchV.
Hinweise
Die Strahlenschutzverordnung ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Anlage 8 Teil F Nr. 3 tritt gem. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 am 01. Januar 2021 in Kraft.