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ChemVOCFarbV - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Zweck dieser Verordnung ist es, VOC-Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu vermeiden oder zu verringern, die zur Bildung des bodennahen Ozons beitragen. Hierzu wird der VOC-Gehalt in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung begrenzt.
Zu den Bauteilen zählen z.B. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel.
Die Verordnung regelt nicht den VOC-Gehalt für gebrauchsfertige Produkte, die eingesetzt werden
- ausschließlich im Rahmen einer von der 31.BImSchV erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des BImSchG genehmigten Anlage durchgeführt wird,
- für Restaurierungen und Unterhaltungen von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen,
- von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind (Behördenerlaubnis erforderlich).
Für wen gilt die Regelung?
Hersteller und Einführer der im Anhang I der Verordnung aufgeführten Produkte
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde für die ChemVOCFarbV ist in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 297 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.