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ChemVOCFarbV - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Vollzitat: Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt mit Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck dieser Verordnung ist es, VOC-Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu vermeiden oder zu verringern, die zur Bildung des bodennahen Ozons beitragen. Hierzu wird der VOC-Gehalt in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung begrenzt.

Zu den Bauteilen zählen z.B. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel.

Die Verordnung regelt nicht den VOC-Gehalt für gebrauchsfertige Produkte, die eingesetzt werden

  • ausschließlich im Rahmen einer von der 31.BImSchV erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des BImSchG genehmigten Anlage durchgeführt wird,
  • für Restaurierungen und Unterhaltungen von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen,
  • von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind (Behördenerlaubnis erforderlich).

Für wen gilt die Regelung?

Hersteller und Einführer der im Anhang I der Verordnung aufgeführten Produkte

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde für die ChemVOCFarbV ist in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 297 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 10. April 2013

Der Anhang III der ChemVOCFarbV wurde geändert. Dieser Anhang listet die vorgeschriebenen Analysemethoden, mittels derer überprüft wird, ob die im Anhang II festgelegten Höchstwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten eingehalten sind.

Änderung vom 20. Dezember 2010

Durch die Änderung wurde die ChemVOCFarbV an die EG-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) angepasst. Es wurde das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" bzw. "Gemischen" ersetzt.