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31. BImSchV – Lösungsmittel-Verordnung
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung verpflichtet Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) zu treffen.
Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für beispielsweise die Gesamtemissionen, die diffusen Emissionen und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösungsmitteln soweit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Insbesondere für die Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie mussten die BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierdurch werden Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) teilweise verschärft oder neu eingeführt.
Neu eingeführt wird außerdem eine Prüfpflicht der Lösungsmittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber von in der Verordnung abschließend aufgeführten Anlagen, die für bestimmte Tätigkeiten organische Lösungsmittel verwenden.
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt, Landratsamt)
Aktuelle Änderungen
Neufassung vom 10. Januar 2024
Die neu gefasste Verordnung setzt die luftseitigen Anforderungen der Durchführungsbeschlüsse
- (EU) 2020/2009 der Kommission vom 22. Juni 2020 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, und
- (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie
Änderung vom 27. Juli 2021
Mit Artikel 13 werden notwendige Anpassungen an die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes und an das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vorgenommen.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 109 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.