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BattG - Batteriegesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz gilt für neue und alte Batterien. Der Begriff meint Primär- und Sekundärbatterien, im Sprachgebrauch Batterien und Akkumulatoren. Das BattG gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder diesen beigefügt sind. Mit dem Gesetz werden das Inverkehrbringen von Batterien, die Kennzeichnungs- und Hinweispflichten sowie die Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien geregelt.
Für wen gilt die Regelung?
Hersteller, Importeure, allg. Erstinverkehrbringer, Vertreiber und Zwischenhändler sowie Endnutzer und Besitzer von Batterien, Batterierücknahmesysteme, beauftragte Dritte, Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte, gewerbliche Altbatterie-Entsorger, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE, entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG: Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände, siehe Art. 8 BayAbfG), Betreiber von Verwertungsanlagen für Batterien, Entsorger einschließlich Sammler, Beförderer, Händler, Makler, Lager etc.
Wer ist zuständig?
Einige Zuständigkeiten wie die von Umweltbundesamt und beliehener Stiftung elektro-altgeräte register (ear) sind im BattG direkt geregelt, die weiteren Zuständigkeiten für Bayern sind durch das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz und die Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. Für den Vollzug des BattG und der hierauf gestützten Rechtsvorschriften sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig, außer hinsichtlich § 3 Abs. 1, 2 und 5 BattG. Im Übrigen gilt in Bayern die Regelzuständigkeit der Bezirksregierungen.
- Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
- Abfallzuständigkeitsverordnung
- Ansprechpartner Abfallrecht
- LAGA: Informationen zur Marktüberwachung im abfallrechtlich harmonisierten Bereich
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 3. November 2020
Mit dem 1. Änderungsgesetz wird der schrittweise Übergang von Anzeigen und dem Batterie-Melderegister beim UBA hin zur Registrierung bei der Stiftung ear eingeleitet. Die Durchführungsverordnung zum BattG (BattGDV) wird aufgehoben, ihr Inhalt in das BattG überführt. Da die GRS Batterien nicht mehr als gemeinsames Rücknahmesystem der Hersteller, sondern wie alle anderen als herstellereigenes Rücknahmesystem agiert, wurden alle betroffenen Textstellen im BattG angepasst. Neu aufgenommen wird u. a. der § 30, auf dessen Grundlage im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten Gegenstände eingezogen werden können.
Bezüglich Gerätebatterien sollen die Beteiligungsbeiträge bei den herstellereigenen Rücknahmesystemen ökologisch gestaltet werden (neuer § 7a: 01.01.2023). Neu sind Bestimmungen für freiwillige Sammelstellen für Geräte-Altbatterien (§ 13a). Zur Erfüllung der Hinweis- und Informationspflichten soll ein von den Rücknahmesystemen beauftragter Dritter – unterstützt durch einen Beirat – die Öffentlichkeit lokal und überregional über die getrennte Erfassung der Batterien informieren. Den Sammelstellen soll eine noch zu entwerfende einheitliche Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden, für deren Verwendung sie auch werben sollen (geänderter § 18). Die Sammelquote wird auf 50% erhöht (§ 16 Abs. 1). Näheres siehe folgende Links.
Änderung vom 13. April 2017
Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wird das BattG geändert (Änderung in Art. 6 Abs. 10 siehe BGBl. S. 890).
Hinweise
Europäische Batterierichtlinie:
Europäische Batterieverordnung:
- Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
- Europäische Batterieverordnung und Batteriegesetz
Geplante Durchführungsverordnung zur EU-Batterieverordnung: