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42. BImSchV - Verdunstungskühlanlagen-Verordnung

Vollzitat: Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202)
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt den hygienisch einwandfreien Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (Abgaswäschern) durch die Anwendung des Stands der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen, um dem Austrag von Legionellen vorzubeugen. Sie gibt die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen sowie die Maßnahmen bei Störung des Betriebs vor.

Zu den Anforderungen an die Betreiber gehören unter anderem

  • Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde,
  • das Führen eines Betriebstagebuchs,
  • die regelmäßige Überprüfung der Anlagen sowie
  • Informationspflichten bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs.
Die Verordnung trat am 19.08.2017 in Kraft mit Ausnahme des § 13 Anzeigepflichten, der am 19.07.2018 in Kraft trat.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann), unabhängig von der Anlagengröße oder der Verwendung des Kühlwassers zu bestimmten Produktionszwecken.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt);
Regierung für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der öffentlichen Energieversorgung und Kernkraftwerke;
Landesamt für Umwelt für Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung und Tierkörperbeseitigungsanlagen

Aktuelle Änderungen

Berichtigung vom 09. Februar 2018

(Inkrafttreten am 15. Februar 2018)

Redaktionelle Fehler der Erstfassung wurden berichtigt.