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UmwRG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Vollzitat: Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Art. 14b Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28. Dezember 2023)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen wurde ausgedehnt
- in bestimmten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren,
- gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
- bei Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz,
- gegen Erlaubnisse nach dem Wasserhaushaltsgesetz,
- bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG vorgeschrieben ist (z. B. Genehmigungen bestimmter Großvorhaben, Planfeststellungsverfahren für Verkehrsinfrastruktur oder darauf gerichtete Bebauungspläne der Gemeinden).
Für wen gilt die Regelung?
Inländische oder ausländische Vereinigungen können, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen eine Entscheidung oder ein Unterlassen einlegen.
Diese Klagebefugnis des Vereins ist jedoch an ein vorher zu durchlaufendes Anerkennungsverfahren gebunden.Wer ist zuständig?
Die Anerkennung von ausländischen Vereinigungen sowie Vereinigungen mit Tätigkeiten, die über das Gebiet eines Landes hinaus gehen wird vom Umweltbundesamt (UBA) ausgesprochen.
Über die Anerkennung von inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, entscheiden die zuständigen Landesbehörden.Für die Anerkennung nur in Bayern tätiger Umweltvereinigungen ist seit dem 01. März 2011 das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständig. Über Rechtsbehelfe (Klage) entscheiden die jeweiligen Verwaltungsgerichte.
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 22. Dezember 2023
(Inkrafttreten am 29. Dezember 2023)
Durch Art. 14b des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften erfolgten Anpassungen in § 1 UmwRG (Anwendungsbereich).
Durch Art. 14b des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften erfolgten Anpassungen in § 1 UmwRG (Anwendungsbereich).
Änderungen vom 14. März 2023
(Inkrafttreten am 21. März 2023)
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich wurde der Art. 6 UmwRG (Klagebegründungsfrist) ergänzt.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich wurde der Art. 6 UmwRG (Klagebegründungsfrist) ergänzt.
Änderungen vom 25. Februar 2021
(Inkrafttreten am 04. März 2021)
Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 und ersetzt in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG die Angabe "§ 1 Nummer 1" durch die Angabe "§ 2 Absatz 10".
Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 und ersetzt in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG die Angabe "§ 1 Nummer 1" durch die Angabe "§ 2 Absatz 10".
Änderung vom 17. Dezember 2018
(Inkrafttreten am 21.12.2018)
Die Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.
Die Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.
Änderung vom 20. Juli 2017
(Inkrafttreten am 29. Juli 2017, außer Abs. 18 Nr. 2c ab 29.11.2017)
Mit Art. 2 Abs. 18 (BGBl S. 2834) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das UmwRG angepasst.
Mit Art. 2 Abs. 18 (BGBl S. 2834) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das UmwRG angepasst.
Änderung vom 29. Mai 2017
(Inkrafttreten am 02.06.2017)
Bestehende Abweichungen des UmwRG zu den Anforderungen der UN ECE Aarhus-Konvention und der einschlägigen EU-Richtlinien werden in Einklang gebracht. Der Anwendungsbereich des UmwRG wird erweitert, um künftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen und Behörden überprüfbar zu machen. Ebenfalls wird die umweltrechtliche Verbandsklage ausgedehnt auf
Bestehende Abweichungen des UmwRG zu den Anforderungen der UN ECE Aarhus-Konvention und der einschlägigen EU-Richtlinien werden in Einklang gebracht. Der Anwendungsbereich des UmwRG wird erweitert, um künftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen und Behörden überprüfbar zu machen. Ebenfalls wird die umweltrechtliche Verbandsklage ausgedehnt auf
- Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann,
- Entscheidungen über die Zulässigkeit von anderen Vorhaben als Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen im Sinne der UVP-Richtlinie und der Industrieemissionsrichtlinie, bei denen umweltrechtliche Vorschriften Anwendung finden, sowie
- Entscheidungen über behördliche Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach umweltrechtlichen Vorschriften.
Änderung vom 30. November 2016
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und ausschließlichen Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates wurde in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und 2b UmwRG der Anwendungsbereich erweitert.
Änderung vom 20. November 2015
Die Änderungen erfolgten zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 07. November 2013 in der Rechtssache C72/12.
Änderung vom 08. April 2013
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen ergeben sich redaktionelle Änderungen.
Änderung vom 11. August 2010
Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wurde in "Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)" umbenannt.
Änderung vom 31. Juli 2009
Durch die Änderung wurde das UmwRG an das neue Wasserhaushaltsgesetz angepasst (Art. 15). Die Änderung tritt am 01.03.2010 in Kraft.
Änderung vom 29. Juli 2009
Die Änderung erfolgte zur Anpassung an das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und betrifft die Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinigungen (Art. 17). Die Änderung tritt am 01.03.2010 in Kraft.