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UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Zweck dieses Gesetzes ist es, bei bestimmten, in der Anlage des UVP-Gesetzes aufgeführten Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt vor ihrer Durchführung im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung) umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Entscheidung über die Zulassung des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen. Grundlage des Gesetzes ist die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG).
Es geht dabei um Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, das Klima, die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. So sollen alle relevanten Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen UVP-pflichtiger Vorhaben - und das in Europa einheitlich - gewonnen werden. Tragendes Element der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die UVP soll so insgesamt die Entscheidungsgrundlagen der Behörden vor der Zulassung besonders umweltrelevanter Vorhaben verbessern und damit vor allem dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzes Rechnung tragen. Sie ist kein eigenes Verfahren, sondern unselbständiger Bestandteil des zugehörigen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens.
Die SUP ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.
Für einige Vorhabenarten bestehen zusätzlich fachgesetzliche Vorschriften des Bundes (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] zusammen mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV, und Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 9. BImSchV), die die UVP weitgehend eigenständig regeln. Das UVPG gilt in diesen Fällen nur, soweit die Spezialvorschriften keine Regelungen enthalten (z. B. bestimmt sich die UVP-Pflicht nach dem UVPG).
Für wen gilt die Regelung?
- UVP-pflichtig sind Vorhaben, die in der Liste der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind. Das sind z.B. Kraftwerke, Anlagen der Stahlindustrie, Anlagen der chemischen Industrie oder Abfallentsorgungsanlagen, aber auch große Infrastrukturmaßnahmen und Verkehrswegeprojekte. Bei den Vorhaben in Anlage 1 Spalte 2 hängt die UVP-Pflicht von einer Einzelfallprüfung oder der landesrechtlichen Regelung ab.
- SUP-pflichtig sind Vorhaben, die in der Liste der Anlage 3 aufgeführt sind, das sind z. B. Verkehrswegeplanungen, Hochwasserschutzpläne, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschaftskonzepte. Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer SUP besteht. Wird diese festgestellt, ist die Öffentlichkeit darüber zu informieren.
- Der Planungsträger eines UVP/SUP-pflichtigen Vorhabens integriert die Prüfung in seine Antrags- bzw. Planungsunterlagen.
- Die Öffentlichkeit ist über ein geplantes UVP/SUP-pflichtige Vorhaben zu unterrichten und anzuhören.
Wer ist zuständig?
Für die Durchführung der UVP/SUP ist die Behörde zuständig, die auch über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet. Wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen mehrerer Verwaltungsverfahren erfolgt, sollen nach § 14 UVPG die Länder eine federführende Behörde bestimmen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.
Das Ergebnis einer UVP/SUP ist bei der Entscheidung über die behördliche Zulassung des Vorhabens zu berücksichtigen. Ob ein Vorhaben zuzulassen ist oder nicht, bestimmt sich jedoch maßgeblich nach den Fachgesetzen (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bayerisches Wassergesetz und Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, Baugesetzbuch, Bundes- Fernstraßengesetz).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 23. Oktober 2024
Außerdem wird die Anlage 1 um die Nummer 10.8 ergänzt. Die Vorgaben für Elektrolyseure in der Anlage 1 werden an die Anlage 1 der 4. BImSchV angepasst, welche zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrieemissions-Richtlinie) zeitgleich geändert wird (Inkrafttreten ab 30. Oktober 2024).
Änderung vom 08. Mai 2024
Durch Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung wird die Jahreszahl in § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 UVPG von "2024" auf "2025" geändert.
Änderung vom 22. Dezember 2023
Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes werden die §§ 14c UVPG (Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau) und 14d UVPG (Bau von Radwegen an Bundesstraßen) eingefügt.
Änderungen vom 22. Dezember 2023
Durch Art. 14c des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften erfolgten Anpassungen in der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum UVPG. Diese betreffen unter 19.1 (Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes) die Nummer 19.1.4 und den neuen Punkt 19.1.5.
Änderungen vom 04. Dezember 2023
Durch Art. 2 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) erfolgten Anpassungen.
Änderungen vom 22. März 2023
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde der § 14b UVPG (Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung EU 2022/2577) eingefügt und § 49 UVPG (Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung) angepasst.
Änderungen vom 04. Januar 2023
In der Anlage 5 wird die Nummer 1.7 wie folgt gefasst: Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs.
Änderungen vom 10. September 2021
Durch Art. 14 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" vom 10. September 2021 wird der Art. 14a UVPG geändert. Die Aufzählung, welche Einzelmahnahmen in Bezug auf Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigen, wurde um den Punkt "Wiederaufbau nach einer Naturkatastrophe" erweitert.
Änderungen vom 25. Februar 2021
Die Änderungen in Art. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 beinhalten überwiegend Anpassungen (Inhaltsübersicht), Folgeänderungen (§ 37 Abs. 2 UVPG, § 74 Abs. 9 Satz 2 UPPG, Anlagen 1 und 5) und Berichtigungen von Redaktionsfehlern (§ 42 Abs. 1 UVPG).
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2021/Nr. 9 vom 03. März 2021
- Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften(s. Erläuterungen zu den Änderungen des UVPG auf den Seiten 25 und 26)
Änderung vom 03. Dezember 2020
Das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen ändert in Art. 4 das UVPG. Der § 14a (Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen) und der § 67a (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns) werden eingefügt und die Liste der UPV-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1) angepasst.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 117 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 12. Dezember 2019
Mit Gesetz vom 12.12.2019 wurde die Einführung eines Bundes-Klimagesetzes beschlossen. Die Änderung in Art. 2 dieses Gesetzes fügt in der Anlage 5 des UVPG die Nummer 2.13 (Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes) ein.
Änderung vom 13. Mai 2019
Die Änderung (Seite 729) fügt in der Anlage 1 des UVPG die Nummer 19.12 (Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz) an.
Berichtigung vom 12. April 2018
Änderung vom 08. September 2017
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver und gebietsfremder Arten wurde in der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit die Nr. 2.12 (Aktionspläne nach § 40d des BNatSchG) angefügt.
Änderung vom 20. Juli 2017
Die Änderungen betreffen u.a. die Bestimmungen über die Durchführung der UVP-Vorprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung des Flächenschutzes, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Energieeffizienz und von Unfall- und Katastrophenrisiken. Neue und detailliertere Vorgaben, die der Umsetzung in das deutsche Recht bedürfen, enthält die UVP-Änderungsrichtlinie ferner für die Erstellung des UVP-Berichts und für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Zur Information der Öffentlichkeit sollen zukünftig verstärkt elektronische Instrumente eingesetzt und zentrale Internetportale eingerichtet werden.
Änderung vom 27. Juni 2017
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuordnung der Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Anpassungen an das neue Strahlenschutzgesetz).
Änderung vom 29. Mai 2017
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben wurde überwiegend die Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 9, 14i, 14l UVPG) verbessert. Weitere redaktionelle Anpassungen waren erforderlich.
Änderung vom 23. Mai 2017
Die Bezüge im UVPG an das geänderte Raumordnungsgesetz wurden angepasst.
Änderung vom 05. Mai 2017
In der Liste der SUP-pflichtigen Pläne und Programme (Anlage 3) wurde die Nummer 1.15 wie folgt gefasst: Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes.
Änderung vom 30. November 2016
Änderungen vom 13. Oktober 2016
Änderungen vom 25. Juli 2013
Änderungen vom 08. April 2013
Änderung vom 17. August 2012
Änderung vom 06. Oktober 2011
Änderung vom 28. Juli 2011
Änderung vom 26. Juli 2011
Änderung vom 18. Mai 2011
Änderung vom 11. August 2010
Neufassung vom 24. Februar 2010
Hinweise
Für Bayern
Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.07.1990 (GVBl. 14/1990, S. 254, ber. GVBl. 17/1990, S. 384). Die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie erfolgte mit Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. 14/2018, S. 604).- BAYERN.RECHT Verkündigungsplattform: Bayerisches Gesetz- und Verordnungslatt Nr. 14/2018 vom 31. Juli 2018
- BAYERN.RECHT Verkündigungsplattform: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/1990 vom 31. Juli 1990
- BAYERN.RECHT Verkündigungsplattform: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/1990 vom 14. September 1990