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11. BImSchV - Verordnung über Emissionserklärungen
Vollzitat: Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I, S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I, S. 42) geändert worden ist.
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt u. a.
- wer zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet ist,
- den Erklärungszeitraum,
- den Termin für die Abgabe der Erklärung,
- Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (gem. § 27 BImSchG in Verbindung mit der 11. BImSchV) mit Ausnahme der in § 1 der Verordnung genannten Anlagen.
Wer ist zuständig?
Die Emissionserklärung nach § 27 BImSchG ist gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) abzugeben; dieses ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Verordnung (siehe Art. 4 Abs. 5 BayImSchG).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 09. Januar 2017
Zur Vermeidung einer ungewollten Ausweitung der erklärungspflichtigen Anlagen wird die Verordnung über Emissionserklärungen dahingehend geändert, dass der Umfang der erklärungspflichtigen Anlagen wieder dem vor dem 02. Mai 2013 geltenden Recht entspricht. Hierzu werden die Bezüge auf den Anhang 1 der ebenfalls zum 09. Januar 2017 geänderten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) entsprechend angepasst.
Änderung vom 02. Mai 2013
Mit der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen wurde der Anwendungsbereich an die Änderungen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) angepasst.
Änderung vom 26. November 2010
Durch die Neufassung der Gefahrstoffverordnung wurde das Zitat in § 3 (Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung) geändert.
Änderung vom 21. Dezember 2006
Das nächste Erklärungsjahr für die Emissionserklärung ist das Jahr 2008 (statt 2007), der Berichtszyklus wurde von 3 auf 4 Jahre erhöht. Der Emissionsbericht (EPER) wurde gestrichen, da dieser zukünftig durch das PRTR ersetzt wird.