- Startseite
- >> Luft
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
BayImSchG - Bayerisches Immissionsschutzgesetz
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz regelt für Bayern u. a.
- die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere durch Festlegung der Zuständigkeiten,
- den Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden Betätigungen und
- die Verhinderung von Störfällen und Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen in nicht gewerblichen und nicht wirtschaftlichen Betriebsbereichen.
Für wen gilt die Regelung?
Alle Bürger, deren Handlungen zu Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Lichtemissionen und ähnlichen Vorgängen beitragen, insbesondere Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlage.
Wer ist zuständig?
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)
- Umweltpolitische Zielsetzung und Oberste Aufsicht
Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte)
- Vollzug der Immissionsschutzgesetze,
- Genehmigung und Überwachung von Anlagen,
- Treffen von Anordnungen für sonstige Amtshandlungen bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen,
- kreisfreie Städte über 100.000 Einwohner: Aufstellung von Luftreinhalteplänen
Regierungen
- Aufstellung von Luftreinhalteplänen (für Städte bis 100.000 Einwohner),
- Genehmigung und Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanlagen,
- Aufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden,
- Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen
Regierung von Niederbayern
- Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
Landesamt für Umwelt (LfU)
- Fachgrundlagen, Fachgutachter,
- Entgegennahme von Emissionserklärungen und Berichten zu Großfeuerungsanlagen und Abfall(mit)verbrennungsanlagen,
- Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanlagen,
- Überwachung der Einhaltung von Anforderungen an Stoffe und Erzeugnisse
Gemeinden
- Zulassung von Ausnahmen von den Regelungen der Betreiberzeiten für Rasenmähen,
- Erlass von Verordnungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bzw. vor unnötigen Störungen
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 09. November 2021
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nimmt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde auch die Aufgaben der einheitlichen Stelle wahr. Zugleich wird die Zuständigkeit bei störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren klargestellt.
Änderung vom 25. Mai 2021
Die Zuständigkeit für Luftreinhaltepläne nach § 47 BImSchG wird im neu eingefügten Art. 2 Abs. 8 BayImSchG erweitert. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind nicht die Regierungen, sondern kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt.
Änderung vom 10. Dezember 2019
Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 wird die Zuständigkeit für Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken der Regierung von Oberfranken als Schwerpunktregierung übertragen.
Hinweise
Die aktuelle Fassung des BayImSchG trat am 01.01.2020 in Kraft. Das BayImSchG vom 08. Oktober 1974, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Die Änderungen vom 24. Juli 2019 sollten der immer stärker um sich greifenden Lichtverschmutzung Einhalt gebieten und die Insektenfauna schützen. So gilt nun für öffentliche Gebäude ab 23 Uhr ein generelles Verbot der Fassadenbeleuchtung; außerdem gilt ein generelles Verbot der Lichtwerbung im Außenbereich.