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9. BImSchV - VO über das Genehmigungsverfahren
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung gibt für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genannten Anlagen das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, eines Vorbescheids, einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a BImSchG vor.
U. a. geht die Verordnung auf Folgendes ein:
- erforderlicher Antragsinhalt und benötigte Antragsunterlagen,
- Beteiligung Dritter, Erörterungstermin, Inhalt des Genehmigungsbescheids,
- Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Für wen gilt die Regelung?
Antragsteller bzw. Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach der 4. BImSchV in Verbindung mit § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Wer ist zuständig?
In Bayern sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständig. Für Anlagen der öffentlichen Stromversorgung, für öffentliche Abfallbeseitigungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dies jedoch die Regierungen.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 03. Juli 2024
Verschiedene Änderungen der Verfahrensregelungen in der Verordnung sollen die Dauer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verkürzen und vereinfachen.
Änderungen vom 22. März 2023
Durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurde der § 23 a (Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren) neu gefasst.
Änderung vom 11. November 2020
Auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die zentralen Internetportale nach § 20 UVPG in Anspruch genommen. Nachdem in Art. 1 der Verordnung (Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP-Portale-Verordnung) Mindeststandards für die Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten sowie für die Dauer der Speicherung der Daten festgelegt werden, werden durch Art. 2 die erforderlichen Regelungen in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) aufgenommen, um auch in diesem Bereich zu einer einheitlichen Handhabung zu gelangen.
Änderung vom 08. Dezember 2017
Die Änderungen dienen der Anpassung der Verordnung an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Änderungen sind u. a. notwendig bei den Bestimmungen über die Durchführung der UVP, die Erstellung des UVP-Berichts und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung; zur Information der Öffentlichkeit sollen zukünftig verstärkt elektronische Instrumente eingesetzt und zentrale Internetportale eingerichtet werden.
Änderung vom 29. Mai 2017
Durch Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben erfolgten Anpassungen in § 11a.