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Richtlinie für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden

Vollzitat: Richtlinie für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Juni 1995 (AllMBl 13/1995, S. 589), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl 5/2002, S. 234).
 

Was wird geregelt?

Die Bekanntmachung gilt für die landesplanerische Überprüfung und die Genehmigung von Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden. Zur Beurteilung sind insbesondere folgende Angaben des Unternehmens notwendig:

  • Bestand (u.a. Art und Mächtigkeit des abzubauenden Vorkommens)
  • Abbau (u.a. Abbautiefe)
  • Renaturierung, Rekultivierung, Folgefunktionen
Die Bekanntmachung gilt nicht für die Anforderungen zum Immissionsschutz und nicht, soweit die Anlagen der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.

Für wen gilt die Regelung?

Behörden, die die Entscheidung über ein Abbauvorhaben und den sachgerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen treffen.

Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. April 2002

Durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen wurden mehrere Bekanntmachungen im Geschäftsbereich an den Euro angepasst.
Die Fassung der Richtlinie vom 9. Juni 1995 wurde dadurch an zwei Stellen geändert, indem DM- durch Euro-Beträge ersetzt wurden.