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BayBO - Bayerische Bauordnung

Vollzitat: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
(GVBl. S. 588), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die BayBO gilt für baulichen Anlagen und Bauprodukte und regelt für diese das Verfahrensrecht und die Sicherheitsanforderungen.

Der Bereich Umwelt und Energie ist besonders in den Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch betroffen (Siebter Teil). Die betroffenen Artikel lauten:

  • Art. 82 Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude,
  • Art. 82a Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen und
  • Art. 82b Windenergiegebiete.
Keine Anwendung findet die BayBO für
  • Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen,
  • Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden,
  • Kräne und Krananlagen,
  • Gerüste,
  • Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-Haushalts-Kochgeräte,
  • Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände.

Für wen gilt die Regelung?

Die Bayerische Bauordnung gilt für am Bau Beteiligten bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen.

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug der BayBO sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, höhere Bauaufsichtsbehörden sind die Regierungen, oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Das Bauplanungsrecht obliegt den Kommunen.

Konkrete Zuständigkeiten werden in Bayern in der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) geregelt (s. Link unten).