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Ökodesigen-Verordnung (EU) 2024/1834 (Ventilatoren)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/1834, 4. Juli 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW (≥ 125 W und ≤ 500 kW) am Bestpunkt (BEP) fest, darunter auch Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von Ventilatoren, deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Hinweise

Die Verordnung tritt am 24. Juli 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 24. Juli 2026. Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 24. Juli 2024.

Gleichzeitig hebt die Verordnung (EU) 2024/1834 die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird mit Wirkung vom 24. Juli 2026 auf. Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 gelten jedoch bis zum 24. Juli 2037 weiterhin für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.